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Warum? fteht zugleich niedergeſchrieben, nämlich, weil die Gerechtigkeit eine Gleichheit fordere, Worte ,- wie dieſe, konnten dem Geſetßgeber wohl entſchlüpfen; ein ſolcher Grundſatz aber konnte-nie zur Ausführung koms=, men, denn die Gerechtigkeit fordert Sicherung des Ci- genthums, niemals Theilung mit dem, der. weniger hat. Eine ſolche Theilung geſchicht ja aber offenbar, wenn einer die Schulden eines andern übernehmen ſoll, und: daß die Grundſteuer nichts weiter, als eine auf das Grundſtü> übernommene Schuld iſt, werde ich gleich zeigen).:
In frühern Zeiten beſtritten die Fürſten ihre Aus: gaben aus) ihren Domainen. Als aber vermehrte Bez dürfniſſe auch vermehrte Einnahme erforderten, nahz men ſie ihre Zuflücht zu ihren Ständen, von denen ſie Geldbewilligungen erhielten, und zwar von jedem: ein- zelnen Stande auf eigenthümliche Weiſe und nach, be- ſondern'Uebereinkünften.> Bei: ſolchen Gelegenheiten vereinigten ſich: die Ritter, um ihre) Steuerfreiheit zu bewahren„“ mit den Fürſten dahin; daß ihre Bauern jene Abgaben entrichten ſollten, und verſprachen, dieſe dagegen ſchonender zu behandeln, ſo daß die: Bauern
- immer fähig bleiben ſollten, obige Abgaben zu leiſten, die. ſie. zugleich diejenigen Gutsbeſiker-
aber, die nicht ſo viel Bauern beſaßen, dieſen die Steuern auflegen zu können, oder diejenigen, die ſpäz,
terhin Bauernhöfe einzogen, übernahmen entweder gleich oder nachmals einen Theil der Steuern auf ihre


