Druckschrift 
Ueber die Verwaltung des Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg : Fortsetzung der Schrift: Ein Punkt auf's I / von E. von Bülow auf Cummerow
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen

10

*) Im Auguſt 1820 wurden die bisherigen Kopf- ſteuern aufgehoben, desgleichen die Conſumtionsſteuern auf, dem Lande vom Schlachtvieh und, in den kleinen und mittlern Städten, die bis zu dieſem Zeitraume be- ſrandene Schlachtſteuer und Mahlacciſe.;

Die hier angeordnete Klaſſenſteuer gehört ohnſtrei- tig zu den Abgaben, von denen zwar zu bedauern iſt, daß ſie ndöthig waren, die übrigens aber viel einbringt, und wenig Erhebungs- Koſten verurſacht.

Zu tadeln iſt, daß zu wenig Klaſſen ſind, und daß alle Provinzen gleich behandelt werden, wodurch die ärmern Provinzen überlaſtet ſind.

Der reichſte Beſitzer vieler Güter in den beſten Ge-2 genden des. Staats, der 50 bis 80000 Thaler Revenuen hat, und der Pächter eines Guts in Pommern, wel-

%*), Am zten Auguſt 1820 erſchien eine Cabinetsordre, die Ein- richtung des Abgaben- Syſtems betreffend. In ſelbigem wird beſtimmt die Einführung einer Klaſſenſteuer für das Land und die kleinen Städte,

Die Einwohner ſind in 5 Claſſen eingetheilt» Das Haupt der Familie giebt für ſich und die Seinigen in der erſten Klaſſe jährlich 45 Thilr.- in der 2ten 24 Thir,, in der' Nen 12 Thlr. in der aten 4 Thir., und in der z5ten 2 Thlr. In dew groſ: ſen Städten wird ſtatt der Klaſſenſteuer eine Mahl- und Schlactacciſe entrichtet.

Endlich wird in dieſem Geſeß die Gewerbeſteuer allgemein eingeführt, aber nur folgende(Gewerbe bleiben der Steuer verpflichtet.

Der- Handel, die Gaſtwirthſchaft, das Verfertigen von Waa- xen auf den. Kauf, der Betrieb von Handwerkern mit meh- zxeren Gehülfen, der Betrieb von Mühlenwerken, die Gewer- be der Schiffer, der Fracht: und Lohnfuhrleute- der Pferde: verleiher, und diejenigen, die von herumgehenden Perſonen bes trieben werden,