Verhältniß des Landwirthſchaftsgewerbes zum Staate. 279
(689) Natur nicht hat, und die es nur durch andere Grundſtüe, folg= lich durch natürliche äußere Culturmittel,„überkommt. Daß eine ſolche Schäzung des Inbegriffs einer Beſizung von der hier-bea zeichneten Bedeutſamkeit ſey,„wird am beſten erhellen, wenn zwey in der Fläche nicht erheblich, in der Zuſammenſetzung aber ſehr verſchiedene Beſitungen abgeſchäßt und die Reſultate mit einander verglichen werden. Aber auch die ſchon beſtehenden Beläſtungea einer Beſivung, müſſen berüſichtigt werden, wentt von Beſteurung des reinen Ertrages, nach einem gewiſſen Quo-= tenſate die Rede iſtz müßte z. B. der robe Ertrag einer bäuer- lichen Beſivpung in folgender Weiſe veranſchlagt und verrechnet werden, daß
die Wirtbſchafskoſten wegnehmen die gutsherrlichen Anſprüche
die Abgaben an den Fiskus)- die Abgaben an die Geiſtlichkeit AUNS
die gemeinen Laſten; ö EK 1:=
die Unterhaltung des Wohnhauſes u, ſ., w. 2*=
ſv blieben zum reinen Ertrage.. 163% Procent,
und ſoll von letzterem noc< eine Steuer von 20 oder 25 Procent entrichtet werden, ſo würde dem Beſiger wenig übrig bleiben, da der ganze Nohertrag nur 5--600 Thaler beträgt, er würde alſo“> omom ſ9lchen Falle nür durch Erſparniſſe an den Betriebs2 koſten jich erholen können, unter welchen der Lohn für ſeine eis gene Arbeit mit verrechnet iſt, und. durch die Beſteurung würde er zum größten Theil zu der Claſſe der Handarbeiter herabſtei- gen 3; außerdem kann eine unvermuthete Steigerung der Commu- nalkoſten durch Krieg und andere Unglücksfälle, gegenüber dem beſtehenden bleibenden Steuerſaße, das Mißverhältniß nur noh vergrößern 3 dieſe Vergrößerung wird aber gewiß noch mehr da eintreten, wo die Specialſchäßung und Beſteurung Statt fin- det, weil manche Objecte zwar an ſich productiv ſeyn können, ihre Productivität aber nur in Verbindung mit den übrigen Be- ſitestheilen beſteht, für ſich genommen aber die Culturkoſten nicht tragen würden. Dieß iſt bey dem ſandigen Boden der uns terſten Art gewöhnlich der Fall, die nur durch den daneben'be- ſtehenden Wieſenbeſit culturfähig werden, Beſteuert man einen | Ertrag von ſolchen ſchlechten Grundſtü>en, ſo beſteuert man of= *fenbar eigentlich die beſſern Grundſtü>e(z+ B. die Wieſen) höher, Ler man beſteuert zugleich die Arbeit. Der letztere Fall findet a, bäufigſten bey den Steueranlagen von kleinen AFerbeſigungen S:tt, deren Inhaber gewöhnlich Koſſäthen u. ſ. w. genannt wer- den; durch Beſteurung der Arbeit wird aber der Zwe der Grund- ſteuer verfehlt, weil mon dadurch das Mittel ſchwächt, durch welches der Grund und Böden erſt ſteuerbar werden kann.
Auch die Dyppelrechnungen, die die Anſchlagsprincipien ver- anlaſſen, erzeugen eine erböbete Grundſteuer; werden 3. B, 100 Schafe zu 16 Thaler reinen Ertrag ſteuermäßig veranſchlagt und davon 20 Procent Steuer berechnet, ſo fällt auf ein Schaf“ unz- gefähr ein Silbergroſchen Steuer; kommt binzu, daß ein Centner Heu zu 102 Sgr, und 20 Procent Steuer davon veranlagt wird, ein gewöhnliches Schaf aber jährlich an 6--7 Cntrx, Heu Gie
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. 42 Procent, EI IR
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