Teil eines Werkes 
2 (1831)
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen

Oekonomie, 3, Abſchn; (592) ſelbſtſtändig, und dann iſt ſie nicht mehr, als viele ändere, ge» eignet, ein richtiges Rechnungsprincip herzugeben, und dieß um ſo weniger, als die Bedingung, unter welcher ſie dazu geeignet ſeyn ſoll, nicht überall erfüllt wird, und folgerecht würde mati dann für jedes Land, Kreis, oder gar für jedes einzelne Gut ein beſonderes Rechnungsprincip ausmitteln müſſen, um endlich zum Zwee zu gelangen.'

Da dieſer Gegenſtand bisher wiſſenſchaftlich zwar wobl erör- tert worden, aber viel bändereiche Schriften unabgefchloſſen dar- über vorhanden ſind, ſo war das hier Vorgetragene auszuführen, weil etwas Feſtſtehendes darüber nicht exiſtirt, Das angenom mene Princip: die natürliche Ertragsfähigkeit der Bodenarten zur Grundlage der Schätzung zu nehmen, erhält ſeine praktiſche An: wendung und rechnungsmäßige Ausführung, indem man

1) den Erbau aller, für jede Bodenart geeigneten bekannten

Früchte, nach erfahrungsmäßigen Mittelſäten,»hinſichtlich

der Quantität auf einer beſtimmten Fläche angiebt.

2) Eben ſo den Stroh- und wilden oder künſtlichen Weideer-

trag.

3) Den Betrag der Beſtellungskoſten und Zinſen bey jeder Bodenart, für jede Frucht ausmittelt.

4) Von den rohen Erträgen unter 1. und 2,, nach mittlern Geldpreiſen, einen Generaldurchſchnitt des Jahresertrags bes iechnet, und den Generaldurchſchnitt aller Koſten und Zinſen unter 3 davon abzieht 3 wonach

5) der reine Ertrag übrig bleibt, welcher nach üblichen Säßen zu Capital erhoben, den Bodenwerth ergiebt.

Nach dieſein Verfahren werden auch die Wieſen, die Weis deländer und die Servitutweidenuzungen behandelt, und zwar jede Claſſe für ſich unmittelbar. Dieß iſt nothwendig, weil man den Werth von jedem einzelnen Grundſtüce wiſſen will, und weil es in den mehrſten Fällen ungenügend iſt, zu wiſſen, was ein ganzes Landgut. mit allem Zubehör koſtet, wenn es darauf ankommt, die Einzelheiten deſſelben richtig zu beurtheilen. Nach den Taxationsgrundſäten aller deutſchen Länder werden die Schä: pungen nur von ganzen, Gütern gemacht(ſ: Bd. 11. S. 560), ohne Rückſicht darauf, welchen Antheil am totalen und reinen Ertrage und davon ſich ergebenden Capitalwerthe, die Cinzelhei- ten haben; eine ſolche Taxe erfordert allemal viel guten Glau- ben, gewährt aber niemals«volle Ueberzeugung, weßhalb ein Verfahren, welches ſowohl den Werth der Einzelheiten, als den der Totalität umfaßt, nothwendig vorgezogen werden muß, weil es bey Nachweiſung des Territorialinhalts und ſeiner nußbaren Qualität, zugleich den ganzen Mechanismus des Wirtbſchafts- verkehrs aufſtellt und nachweiſt, und alle Gegenſtände zur An- ſicht bringt, und folglich nicht bloß bey der tronen, oft ungez nügenden Berechnung ſtehen bleibt, welche letztere jedoch auf dieſem Wege an Evidenz und Beweiskraft nothwendig gewinnen muß. Aus dieſer Einrichtung folgt denn auch, daß eine Werths- berechnung oder Veranſchlagung dieſer Art zu verſchiedenen Zwe- >den auf lange bin brauchbar iſt, zz. B. bey Verkäufen, Verpach- tungen, Erbverpachtungen, Rechtsſtreiten, Vertauſchungen, Cre- ditgeſuchen u: ſs: W+ 2 S

aws