Teil eines Werkes 
2 (1831)
Entstehung
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PEN

1 Oekonomiſc<e Rechenkunſt, j(537) duction ſelbſt, für welche ſie den nöthigen Aufwand ſachge- mäß unterſucht und feſiſebt z; ſie weiſet alſo im Einzel- nen die Koſten jeder Production, im SEIEN die BVer- wendung und Vertheilung des Betriebscapitals nach. Sie kann, zwe>mäßig angelegt, nicht nur überhaupt den wah- ren'Werth' eines Guts oder Grundſtü>s angeben, ſondern auch ein treffendes Bild vom ganzen Wirthſc<aftsbetriebe, deſſen Hauptpuncte ſich daraus ergeben müſſen 3; daher grün=

det ſich in ibr auch: 4

a) die zwe&mäßige Entwerfung des Wirthſchafts- Etats;

Bb) die Augmittelung des Werths einzelner Grundſtücke, die zu einem Ganzen gehören, und eine andere Beſtimmung erhalten ſollen z;

c) die Vergleichung der verſchiedenen Werthe einzelner Grund- ſtüFe, beym Austauſch derſelben gegen einander, welcher Austauſch im Gemeinheitstheilungsweſen eine Hauptſache augmacht, und wobey man, nach der Geſchäftsſprache, die Augsgleichungsſäße zur Anwendung bringen muß, um eine Nechnungseinheit zu erhalten, worüber ein Mehreres beym ArtikelGemeinheitstheilung geſagt werden wird 5

d) die Vergleichung des präſumtiven Koſtenaufwandes zur Productwvität des Bodens,folglich die Vorunterſuchung darüber, ob ein gegebenes Grundſtück unter gewiſſen Um- ſtänden bauwürdig ſeyn oder rentiren, ob eine vorzuneh- pe 1 Melioration Vortheil oder Schaden bringen werde NV. 1%, Wz55

e) das Digmembrations- odey Güterzertheilungs- und Abbau- Weſen, wo nämlich ein ganzes Landgut in mehrere klei- nere Landgüter zertheilt wird, oder wo ein-Abbau Statt findet, d. h. wo ein Gut ſeine Felder und Zubehörungen durch Special- Separation vertauſcht, ſie auf einer andern Stelle im Zuſammenhange zurüerhält und die Wirth- 7 AWEERE auf ſeine neuen Felder verſetzt(Transloca- ion).

Das Veranſchlagungs-Rechnungsweſen gründet ſich ſtets auf

vie Anwendung erfahrungsmäßiger, jedoch nicht künſtlich und un- natürlich herbeygezogener Durchſchnittsſäte von Erträgen und Ko- BEWEISE bey den folgenden Rechnungsarten nicht ſtets der Fall iſt.

2) Das cameraliſtiſche oder ad' iniſtrative Rechnungsweſen,. Dieſes iſt nicht allein im Geſchäftsbereiche der Verwaltsbe- börden, ſondern auch in dem der Privatperſonen von Erheb- lichkeit, Es tritt in Beziehungen mit den vorſtehend zu 1. a. und e. genannten Gegenſtänden und dehnt ſich noch über folgende aus:

.a) bey der Verleihung der Güter auf Zeit-, Erbpacht und Erb-

ins 3; bey Meliorationen und Deteriorationen z b) bey der eigentlichen Adminiſtration für eigne Rechnung, ſey ſolche nun die gewöhnliche oder diejenige, welche von Gerichts- Vormundſchafts wegen u. ſ. w. geführt wird; c) bey Gründung neuer Anlagen, 3. B. Colonien, neuer Wirth-

ſchaften auf bisher wüſten. over auf erſt urbar gemachten Boden;