Oekonomie. 3. Abſchn,
(536); gen anzunehmen ſindz“ wonächſt denn die eigentliche ge- meine Rechenkunſt nur dieſe Grundlagen in Betracht. zu ziehen und ſolche rechnungsmäßig zu bearbeiten bat, um daraus die geſuchten Reſultate zu erhalten, Der gewöhnliche Fehler der Rechenkünſtler beſtand aber bisher darin, daß die landwirth- ſchaftlichen, zur Berechnung geſtellten Objecte, da ſie ſolche nur auf dem Papiere vor ſich batten, ſich nach ihren RNechnungsvpe- . rationen bequemen mußten, wobey denn viel Willkühr, leere
Vorausſezungen, allerhand VerwiFelungen und Rechenkunſtſtü>e zum Vorſchein kamen, ſo daß das eigentliche Object ganz ent- ſtellt, der Wirklichkeit nicht mehr entſprach und oft ganz unver= ſtändlich wurde, woraus alſo auch der Beweis der Richtigkeit und Wahrheit nicht hervorging, was doch gefordert wird.
Die Kunſt, die bey der Anwendung der gemeinen Rechen- xunſt auf die Operationen des Landhaushalts gefordert wird, be= ſteht darin: daß man einen gegebenen Fall in ſeinem ganzen Umfange und ſeine einzelnen Theile in ihren Verzweigungen mit dem Ganzen auf und zuſammenfaßt, ihn rein wirthſchaftlich be- urtheilt, und zwar unter der beſtehenden Wirthſchaftsform, da- bey die Ertragsquanta oder ſonſtigen Größen. nach erfahrungs= mäßigen Durchſchnittsſäten aufſtellt, hiernächſt die Einzelbeiten in einen planmäßigen, einfachen, möglichſt kurzen Zuſammenhang bringt, der nac Umſtänden mehr oder weniger Raiſonnement zur Erläuterung der Zahlen enthalten darf, und deſſen Schluß dasjenige ergiebt, was man durch dieſe Operationen hat darthun, finden und beweiſen wollen.
Die Wichtigkeit dieſes Rechnungsweſens ergiebt ſich, ſo wie ſeine Unentbehrlichkeit, wenn man einen Blik auf die Lage des Landwirthſchaftsgewerbes überhaupt und auf das in Deutſchland inbeſondere wirft, Schon die bisher in dieſem Werte und in dem Artikel„Oekonomie“ abgehandelten Gegenſtände haben ibre Nothwendigkeit in Beyſpielen dargerhan 3; noch mehr ergiebt ſich dieſe, wenn man die Verfaſſungs- und die aus alter Zeit herrüh- xenden Beſitesverhältniſſe, Betriebsformen, Gerechtigkeiten und Belaſtungen des Grund und Bodens" erwägt, deren Auflöſung theils bevorſteht, theils ſchon eingetreten iſt, welches ohne Nechts- ſtreitigkeiten, Schäzungen und allerhand Berechnungen nicht er- folgen kann, Das Creditweſen, der Kauf und Verkauf, der Pacht und Erbpacht nehmen die ökonomiſche Rechenkunſt in Anſpruch, und fortdauernd im Gebrauch erſcheint ſie bey der Buchführung über die Bewirthſchaftung„der Landgüter z endlich“ bedarf ihrer der Staatswirth ſowohl in Beziehung auf die Verwaltung der Staatsgüter, als zu höhern Verwaltungszweken,;
Man kann das ökonomiſche Rechnungsweſen unter verſchie- denen Geſichtspuncten betrachten, je nachdem es zur Anwen- dung kommt; und obgleich bäufig eins in das andere eingreift und es erklärt, ſo ſcheint doch eine Trennung nach den Zweden um ſo angemeſſener, weil ſie die Ueberſicht erleichtert 3z man unz terſcheidet alſo:"
1) Die Veranſchlagungs: Rechnung.= Man bedarf ihrer, ent- weder um ſich über ſein Eigenthum ſelbſt zu belehren, oder um den Werth der„Güter und Grundſtücke eines Dritten auszumitteln. Sie hat es ſtets mit der Meſſung der Proz
ductivität des Bodens zu thun, und eben ſo mit der Pro-
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