Ackerländereyen.
(619) zehntpflichtigen Ae>er Statt findet, ſo folgt daraus bloß, wie ſtark die Neigung des Menſchen zu ſeinem natürlichen Berufe, die Erde zu bauen, iſt. in
Dieſe Induſtrie, welche auf zehntpflichtigen Ae>Xern ange- troffen wird, beſchränkt ſich indeſſen in der Regel auf einen her- kömmlichen, handwerksmäßigen A&erbau. Vor Ablöſung des zZehntenrechts kann eine wahrhaft hohe Cultur nicht eingeführt werden. Eine ſolche iſt ohne Aufopferungen oder Vorſchüſſe nicht zu beſchaffen, und dieſe wird Niemand für Grundſtü>e machen,.wv der Vortheil nicht ihm, ſondern einem andern zu Theil wird, der ſeinerſeits immer erndtet, ohne zu ſäen. Selbſt das Beſtehen einer hböhern Cultur wird durch das Zehnten- ſyſtem unmöglich gemacht, indem auch nur neun Zebntheile derjenigen Erzeugniſſe, welche in Dünger verwandelt dem Aer zurükgegeben werden müſſen, weny ſeine Ertrags fähigkeit erhal- ten werden ſoll, in dieſer Art zurückfehren', oder, was einerley iſt, er entbehrt in jedem zehnten Jahre der Düngung ganz.
Nur diejenigen zehntpflichtigen Ae>er, welche mit hoher, natürlicher Ertragsfähigkeit verſehen ſind, haben daher einen ver- hältnißmäßigen Werth. Aber alle mageren Felder, wo die Be- ſtellungskoſten zu dem Ertrage in keinem Verhältniſſe ſtehen, und wo bey geringen Getreidepreiſen vielleicht nur 5%, des NRohertrags als NReinertrag übrig bleibt, werden durch die Zehntabgabe ganz werthlvs, Sie ſinken zu Grundſtücken herab, die nur Gelegen- heit zur Anwendung ganz gemeiner, kunſtloſer Arbeit geben und dieſe nothdürftig bezahlen, aber dem Nationaleinkommen ſind ſie nicht förderlich, Sie würden gerade in dem angenommenen
« armen Zuſtande eine Gelegenheit darbieten, Capitale zu ihrer
Verbeſſerung zu hohen Zinſen anzulegen. Dieſe Capitalsanlage kann aber der Zehntabgabe wegen nicht Statt finden, weil der Capitalsbeſiver die höheren Zinſen mit dem Zehntherrn theilen muß. Sehr ſelten wird in Deutſchland ein Verhältniß gefunden, wo wirklich der zehnte Theil der Erndte abgegeben werden muß. Gewöhnlicher findet ſich dieſe Verpflichtung bis auf ein Dreyßigtheil ermäßigt.
Das, Weiderecht, welches einem Dritten auf Aerländereyen entweder ausſchließlich oder mit dem Eigenthümer gemeinſchaft: lich zuſteht, iſt nicht ganz ſo verderblich, als das Zehntenrecht 3 der möglichſt hohen Cultur und Benutzung ſteht indeſſen auch dieſe Beſchränkung im Wege. Das Weiderecht„kann nicht füg- lich anders qausgeübt werden, als daß dem Ackerbeſiner eine herkömmliche Beſtellungsweiſe des AFers- vorgeſchrieben iſt, die er ohne Zuſtimmung des Weideberechtigten nicht aufgeben darf. Der Eigenthümer kann auf Grundſtücken, wo.eine Weideberech- tigung ruhet, dieſelben zur privativen Weidebenutzung nicht lie- gen laſſen, weil dann der Berechtigte darauf Anſpruch machen würde, dieſelbe zu theilen, Jener iſt daher, ſo lange dieſe Be- rechtigung nicht abgelöſet iſt, gezwungen, einen unvortheilhaften AFerbau fortzuſetzen.;
Dey verſtändige Landwirth kann daher mit Vortheil ſolche Grundſtücke, die Servituten unterliegen, nicht erwerben, es ſey denn, daß mit Sicherheit auf die Ablöſung derſelben gerechnet werden kann,


