Oekonomie. 4. Abſchn.
(618) d wird. Dieſe ſiad nur: das Mittel, wodurd) der AFerbeſitzer ſeine übrigen Bedürfyiſſe eintauſcht. Die Gelegenheit, den Tauſch, oder was gleich iſt, den Umſatz in Geld zu vollführen, muß alſy vor- handen ſeyn, wenn ein lebendiger AFerbaubetrieb Statt finden und ein ſolcher ſich nicht allein auf Erzeugung der erſten Lebens- bedürfniſſe einſchränfen ſoll.
Liberale, erleuchtete Regierungsgrundſäte, nach welchen es jedera Einwohner eines Landes erlaubt wird, ſeine Thätigkeit, ſein Bermögen und ſeine Induſtrie beliebig anzuwenden, und das Vertrauen, dieſelben werden unverändert befolgt werden, erhöhen den Werth des Akerbodens ebenfalls.' Wo einzelnen Einwoh- nern Monopole verliehen werden 3 wo eine engherzige Regierung den Gewerbsverkehr willkürlich hemmt, ſey es durch Aus- und Einfuhrverbote, oder durch oft wechſelnde Auflagen 3, wo einzelne Gewerbetreibende auf Unkoſten der andern begünſtigt werden z wo ehrgeizige Handlungen gegen Nachbarſtaaten ausgeübt wer- den„die über kurz oder lang verheerende Kriege herbeyführen müſſen 3 da fehlt der Muth- zu großen Anſtrengungen. Die In- duſtrie zieht ſich aus ſolchen unglücklichen Ländern hinweg und begiebt ſich dahin, wo vas Geſetz einen jeden in dem Beſitz ſei: ner durch Arbeit und Capitalaufwand errungenen Güter ſchübt.
8) Au< der Umſtand verdient Erwähnung, daß der mit Berechtigungen belaſtete Boden dadurcc in ſeinem Werthe ſehr verliert. Bis hieher betrachte- ten wir das Ackerland im natürlichen Zuſtande, wo dem Eigen- thümer allein das volle und uneingeſchränkte Benutßungsrecht zuſteht.
Dieß. Letztere iſt durch Obſervanzen, durch förmliche Verträge und auf andere Weiſe mannigfaltig beſchräutt worden. Es giebt ganze Länder, wo das uneingeſchräntte Benutungsrecht von keinem einzigen Grundbeſiter ausgeübt werden kann. Erſt in den letzten 509 Jahren iſt der Wunſch laut ausgeſyrochen worden, dieſe Inſtitutionen des Mittelalters aufzuheben und den Ackerbau von den harten Feſſeln des Zehnten und Weiderechts zu befreyen«.
Zehntpflichtige Ae>er müſſen überall, wo wirklich der zehn- xe Theil des rohen Ertrags dem Zehntherrn abgegeben wer- den muß, und wo demſelben noch'ein Einſpruchsrecht über die beliebige Benutung zuſteht, in ihrem Werthe mehr verlieren, als der Zehnten beträgt, der von ihnen gezogen wird» Die Abgabe des Naturalzehnten ſollte nur auf ſolchen Grundſtücken Statt finden, welche ohne Arbeitsaufwand einen Ertrag geben, wie
„B. die Wieſen. So wie er aber von Aerländereyen erhoben wird, ſelbſt wenn auf ihnen die roheſte Cultur Statt findet, ſv trifft die Abgabe nicht mehr die natürliche Erträgsfähigkeit des Bodens allein, was ſie urſprünglich ſollte, ſondern auch die Arbeit des Ackerbaues. Denn bey dem roheſten Ackerbau, wo keine Düngung Statt findet, wird ver Ertrag doch immer ſehr verſchieden bey gutey und bey ſchlechter Bea>erung ſeyn. Der- jenige Ackerbauer, welcher dieſe Arbeit mit mehr Anſtrengung, alſo gut vollführt hat und dafür durch einen höhern Ertrag be- lohnt wird, muß einen Theil der Belohnung für ſeinen Fleiß an den Zehntherrn abgeben. Der Zehnten iſt daher eine Abgabe auf die Induſtrie, und wenn dieſe dennoch bey dem Anbau der
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