Teil eines Werkes 
1 (1808) welcher die beyden ersten Theile des Originals enthält
Entstehung
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XXI
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Reglements ſind nur in Hinſicht der Gegenſtände »achwendig, über die der bloße Augenſchein nicht ents jcheiden kann; wie die aus Gold und aus Silber verfer- tigten Arbeiten; bey dieſen muß die Regierung den Ges halt beitimmen und die Arbeit gleichförmig machen laſſen. Aud; kann ſie noch fordern, daß jeder Fabrikant ſeinen Namen auf alle Arbeiten ſeße, damit er dem Conſumencen zur Garantie diene; aber dieß ſind auch die Schranken ihrer Befugniß.

O! um wie viel verdienſtlicher handelt eine Regierung für die Künſte, wenn ſie, ſtatt Reglements zu verfertigen und Inſpektoren einzujeßen, um über die Ausübung derſelben zu wachen, lieber die unterrichteteſten Männer in die Werkſtätten ſendet, um die Mictel der Fabrikation darin zu vervollkommnen, die Verbeſſerungen, deren ſie fähig ſind, einzuführen und. die Verfahrungsarten und

Mechanismen befannt zu machen, die man in den aus-

ländiſchen Fabriken antrifft.

Das was ich über die Reglements geſagt, findet ohne Ausnahme auch ſeine Anwendung auf Geſchworne Verfaſſungen unter den Handwerkern und Meiſterſchafts- Rechte, denn dieſe Einrichtungen drängten unter dem eitlen Vorwande, daß ſie der bürgerlichen Geſellſchaft nur ſolche Vorſteher der Werkſtätten lieferten, die durch eine gute Praxis erprobt wären, die Jndividuen zurück, die viel Talent verriethen und reißten im voraus ſchon die Eiferſucht ihrer Examinatoren, von denen ſie nun Concurrenten wurden. Was aber auffallender erſcheint, iſt, daß ſolche Einrichtungen ſo lange Beſtand haven

konnten, da doch die Erfahrung täglich ſie anklagte und

verdammte. In Paris z. B. hatte ſich die Induſtrie in die Vorſtadt St. Antoine und den Tempel geflüchtet, aus dem einzigen Grunde, weil dort keine Meiſter-Rechte gelten,

Nachdem wir nun auseinander geſeßt, was der Künſt- ler zum Gedeihen der Künſte vermag und was die Re- b 3 gierung

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