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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
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Die Verbands-Vereine. 15

Von selben befindet sich je einer im Großherzogtum Baden, im Gebiete des landwirtschaftlichen Haupt- Vereins von Göttingen, im Großherzogtum Hessen, im Fürstentum Lübeck, im Gebiet von Ost- holstein, im Herzogtum Oldenburg, im Fürstentum Os8nabrü>, im Gebiet des landwirschaftlichen Haupt-Vereins Ostfriesland, im Gebiet von Ost- und Westpreußen, im Baierischen Regierungskreis der Rheinpfalz und in der Provinz Sc<leswig-Holstein. Im ganzen ge- hören den Verbands-Vereinen ca. 19 000 Mitglieder an, welche 1835 ungefähr 750 700 Ztr. Waren im Gesamtwerte von 3134 407 Mi. bezogen haben.

Das Wesen dieser Art von Anfaufs- Genossenschaften besteht darin, daß nicht die einzelnen Vereine ihren Bedarf selbst be- schaffen, sondern daß der Verband durc<h eine oder mehrere Kom- missionen die Gesamt- Ankäufe als Generalbevollmächtigter besorgt. Dadurch wird erreicht:

1. daß große Quantitäten von bestimmten einzelnen Waren be- durft und gefauft werden, was die Konkurrenzfähigkeit stärkt und größtmöglichste Vorteile in Preis und Qualität bei dem Anfaufe sichert;

9. daß die Leiter der Einzelvereine Warenkunde nicht bedürfen. Dies fällt schwer zu Gunsten der Verbands- Vereine in die Wagschale, indem dadurch eine Schwierigkeit beseitigt wird, welche der Begründung von Konsum- Vereinen und auch dem erfolgreichen Wirken bereits bestehender bis dahin vielfach im Wege gestanden hat.

Die beiden Punkte machen das Institut der Verbands-Vereine be- sonders geeignet für Gegenden, in welchen man mit vorwiegend Klein- und Mittelgrundbesit(bäuerlicher Bevölkerung) zu rechnen hat, indem hier einerseits der Verbrauch der Einzel- Vereine immer ein verhältniSmäßig geringerer bleibt und indem es andererseits ebenda meist auch an geschäftsgewandten Persönlichkeiten zum Ankaufe fehlt.

Weil ich gerade in dieser Organisation den mächtigsten Hebel zur Ausbreitung des-landwirtschaftlichen Konsum- Verein8wesens er- blide, so möge mir gestattet sein, daß ich die Verbandsthätigkeit auf