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Jeder einem abgeſonderten Teile der Verwaltung vor- ſteh ende Beamte führt nach der beſchriebenen Art ſeine ſelbſtſtändige Verrechnung und ſein Filial-Geldjournal. Was er in eine andere Verrechnung abgiebt, oder von einer ſolchen erhält, muß mit einem Lieferſcheine verſehen, und gegentheilig quittirt werden.“
Unterſchied zwiſchen der laudwirthſchaftlicheu und kaufmänniſchen Rehnungsführung.
(Jus Th aer's Annalen des AFerbaues.)
S. 307.
, Das Hauptbuch der Wirthſchaft iſt meines Erach- tens etwas anderes als das Hauptbuch des Kauf- manns. Aus dieſem ſoll ſein ganzes Vermögen her- vorgehen 3 aus jenem nur der Ertrag eines Wirth» ſchaft3jahres. Wenn ich eine Abrechnung mit dem im Gute ſteFenden Kapital angehängt habe, ſo iſt das nur geſchehen, um den Ertrag de3 Wirthſchaſtsbetrie- be3 von dem Ertrage des Gutes(den es auch verpach- tet, oder das darin ſteFende Kapital auf Zinſen be- legt, hätte geben müſſen) beſtimmt abzuſondern, eine Abſonderung, die mir weſentlich ſcheint, wenn wir über das landwirthſ<haftliche Gewerbe jemals ins Neine pommen wollen. Die Zinſen muß jede Wirthſchaft wie der Pächter/ erſt bezahlen, ehe man ſagen kann, ſie Habe etwas verdient. Das Kapital des Guts, oder
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