Teil eines Werkes 
1 (1823)
Entstehung
Seite
225
Einzelbild herunterladen

oder vermindern können, der genaueſte Bedacht zu nehmen, wenn die Schätzung richtig ausfallen ſoll.

SS. 157-

Die Schäßung des Inventars(Fundus instru- etus) d. i. alles Deſſen, was auf irgend eine Weiſe zu dem ſtehenden Kapitale gerechnet werden kann, erfordert ganz vorzüglich/ daß ſie nur ſehr kundigen, tüchtigen, und rechtlichen Leuten anvertrauet werde, da hierbey öfters die gräulichſten Fehler, und die größten Betrügereyen begangen zu werden pflegen. Das beſte und ſicherſte iſt hierbey, wenn ſowohl der Käufer als Verkäufer(oder bey Pachtungen, der Pächter und Verpächter) zuvor mit Beyziehung von Mannern, wie wir ſie ſo eben erwähnten, das ſämmt- liche JFnventar, zur eigenen Nichtchnur, Jeder für ſich abſchägen, und dann darüber ſelbſt freundſchaftlich übereinkommen. Da dieß jedoch bey gerichtlichen Schä- kungen, oder bey Schätzungen der Staats8güter nicht wohl angeht, ſo müſſen unter ſolchen Umſtänden die Schäger dieſer Gegenſtände um ſo ſorgfältiger und ſcrüpülvſer gewählt werden«

Der Maaßſtab zur Schägung des Jnventars iſt immer der Tauſchwerth, daher denn auch nur vom laufenden Preiſe die Rede ſeyn kann. Das Billigſte iſt, wenn aus dem laufenden Preiſe mehrerer vorher» gehender Jahre ein Durchſchnitt8preis ausgemittelt, und dieſen ſämmtlichen Gegenſtänden des Jnventars bey- gelegt wird. Daß auf alle etwaige Deteriorationen die

gehörige>ſicht genommen werden, und immer wo Dek, der Landw, 1 Th, 15