Teil eines Werkes 
1 (1823)
Entstehung
Seite
217
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Sind die eigentlichen Weiden zugleich privativ, ſo kann man entweder von ihrer Arealfläche, von der Qualität und Productivität ihres Bodens, und von ihrer Lage einen Schluß aaf ihren Ertrag an thieri- ſcher Nahrung ziehen/ und darnach ihren Werth be- ſtimmen; oder man berechnet gerade nach der Quan- tität der Nayrung, die ſie einer gewiſſen Anzahl Vie- hes wirklich zu geben vermögen, als nach ihren na- türlichen Intereſſen, ihren Kapitalswerth ſelbſt. Sind aber dieſe eigentlichen Weiden, Commünen, ſo kön- nen ſie auf jeden Fall, bloß nach der Anzahl des Vie- hes, welche ein jeder Theilhaber auſzutreiben berech» tiget iſt, oder= wenn etwa gar keine Ginſchränkung, ſondern völlige Willführ in dieſer Hinſicht ſtatt findet =- nach der Anzahl des Viehes, die ſie wirklich und mit völliger Sicherheit zu ernähren im Stande ſind, gehörig geſchäßt werden.

Die uneigentlichen Weiden, welche privativ ſind, und bloß'auf eigenem Grund und Boden ausgeübt werden, dürfen wohl immer nur ſehr geringe geſchäßt werden, da die Gründe worauf ſie beſtehen, ohnehin eine ganz andere Hauptbeſtimmung haben, Es dürf- te daher genug ſeyn, dem Werthe dieſer Gründe, in Hinſicht dieſer Nebennutung, noch eine Kleinigkeit zuzuſeßen, ohne eben ſehr ſcrupulos dabey zu Werke zu gehen. Sind ſie aber gemein, und baſiren auf dem Gemeinhutungsrechte auf fremdem Grund und Boden, oder auf gemeinſchaftlichen Gründen, ſo müſſen ſie ſchon allerdings etwas genauer in Betracht gezogen, und mit etwas mehr Pünktlichkeit geſchäßt werden, und zwar immer nach der kürzeren oder längeren Dauey