Die Entscheidung des Landgrafen ist uns nicht überliefert, aber in dieser Eingabe ist eigentlich schon all das vorweggenommen, was die folgenden Jahrhunderte für die deutschen Juden gebracht haben: Feindschaft der Pfarrer und der christlichen Kirche, Feindschaft der Zünfte, religiösen und wirtschaftlichen Antisemitismus.
Diese im wirtschaftlichen Bereich angesiedelte, aber religiös verbräm- te Judenfeindschaft muß für die folgende Zeit in Gießen besonders dadurch an Boden gewonnen haben, daß der von 1565- 1580 in Gie- ßen tätig gewesene protestantische Prediger und Pfarrer Nigrinus durch Streitschriften gegen die Juden von sich reden machte. Sogar der benachbarte Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel schrieb sei- nem Bruder Ludwig IV. von Hessen-Marburg, mit solchen Schriften würde man nur die Unduldsamkeit(der Katholiken) gegen andere Re- ligionsangehörige fördern. Ludwig sollte dem Gießener Pfarrer solche Schriften gegen die Juden untersagen. Tatsächlich aber war der junge Protestantismus in seiner Abgrenzung untereinander und gegenüber den gegenreformatorischen Strömungen so verunsichert, daß immer wieder die Angstvorstellung aufkam, die relativ geringe Zahl der Juden könne imstande sein, wie es in der Judenverordnung von 1585 heißt,"unsere Untertanen in ihrem christlichen Glauben irre zu machen und davon abzuführen“. So nahm man von seiten der Kirche und der Geistlichkeit bereitwillig in der Bevölkerung vorhandene, aber aus anderen Gründen gewachsene Abneigung gegen Juden auf, um die eigene Sache offensiv zu verfechten.
Die auf Philipp folgenden Jahrzehnte sind gekennzeichnet durch po- litische Machtkämpfe und religiöse Streitigkeiten; letztere führten— wie wir wissen- zu erbitterten Kämpfen der einzelnen christlichen Gruppen untereinander und förderten nicht gerade die Tolerarnz ge- genüber fremden Glaubensformen. Die traurige Konsequenz waren im großen der 30jährige Krieg und für uns im Gießener Raum der hessi- sche Bruderzwist zwischen den Landgrafschaften von Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt, der fast 5 Jahrzehnte andauerte.
Die oben erwähnte Judenordnung, für die Stadt Gießen erlassen im Jahre 1585 durch den Landgrafen Ludwig IV. von Hessen-Marburg, war keine Ordnung im üblichen Sinne wie für Dienstleistende in den Städ- ten oder Zünfte, sondern- in Anlehnung an eine frühere Reichspoli- zeiordnung- mehr eine Anweisung, wie es die Juden mit dem Geld- verleih(Zinsnahme) und dem Handeln(vor allem mit Häuten) halten sollen. Nur diese Tätigkeiten waren den Juden erlaubt, und dies führte dazu, daß die Juden als Wucherer galten(Christen durften keinen Zins nehmen) oder als unliebsame Konkurrenten der Gewerbetreibenden in Erscheinung traten. Dies erzeugte Unsicherheit und Angste in der christlichen Bevölkerung, aber- wie die zeitgeschichtlichen Quellen beweisen- auch Befürchtungen bei den Regierenden vor angeblicher Unehrlichkeit und jüdischer Religionsverbreitung.
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