Gießen zur stärksten Landesfestung und baut das spätgotische Neue Schloßn, das stilvollste Bauwerk, das uns nach der Zerstörung in Gie— ßen verblieben ist.
Philipps Judenpolitik war stark von wechselnden Motiven bestimmt, die dem Zeitgeist des lutherischen Protestantismus Rechnung trugen. Ging seine erste Verordnung von 1524 noch sehr weit mit dem Befehl, die im Lande ansässigen Juden auszuweisen, so lockert sich diese Strenge in den 30er Jahren, als er ihnen 1532 einen auf 6 Jahre befristeten Schutzbrief ausstellte und 1539 eine eingehende Judenordnung erließ, die insbesondere unter dem Einfluß protestantischer Theologen, darun- ter Melander und Martin Bucer zustande gekommen war. Diese Ord- nung war eine eigenartige Mischung von religiösem Zwang und Staats- raison. Einerseits hält es der Landgraf für seine Pflicht, gegen den jüdischen Irrglauben anzukämpfen, andererseits erkennt er durch- aus die Notwendigkeit, den Juden Lebensbedingungen zu bieten, unter denen sie in seinem Land bleiben konnten.
Bemerkenswert aber ist, daß erstmals besondere Judenprediger dafür sorgen sollten, daß die Juden die christliche Lehre hören und mög-— lichst annehmen. Dieser Versuch scheiterte schon nach wenigen Jah- ren, nicht zuletzt, weil sich die Juden gegen diese Zwangsbekehrung nach besten Kräften wehrten und wohl auch, weil diese Maßregeln nach Luthers Tod 1546 und Philipps politischer Krise 1548- 1552 nicht mehr mit letzter Konsequenz praktiziert wurden.
Noch in die Regierungszeit Philipps des Großmütigen fällt 1559 die Klageschrift eines jüdischen Arztes in Gießen, der sich an den Land— grafen um Hilfe wendet. Er hatte bis dahin von seiner Arzneikunst gelebt. Da wird ihm die Ausübung seines Berufes weitgehend unmög- lich gemacht, da der Gießener Pfarrer in seinen Sonntagspredigten al- le jene Christen verdammt und mit dem Entzug des Abendmahls be— droht, die sich an den Juden wenden.
Da der Arzt aber durch diesen feindseligen Schritt des Pfarrers seine eigentliche Erwerbsquelle verloren hatte, versuchte er nun, seinen Un- terhalt mit Kauf und Verkauf zu bestreiten. Da aber begegnet er ei- nem anderen nicht minder harten Widerstand.
Die Gießener Krämerzunft, die seine veränderte Tätigkeit als Eingriff in ihre erbrieften Rechte betrachtet, belegte ihn mit hoher Strafe, was ihr nach dem Zunftzwang möglich war.
Nunmehr fleht er den Landgrafen an, ihm wenigstens zu gestatten, daß er- wörtlich heißt es- ugegen geziemenden Zins“ Geld ausleihe; andernfalls gingen die bedürftigen Untertanen doch zu den ausländi- schen Juden(wir denken an die engen Territorialgrenzen!) und bräch- 11n) dosthin ihre Pfänder, denn das Bedürfnis nach Kredit sei dringend 11).
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