die Bauern mehrerer Dörfer bzw. Städte Nutzungs- und Weiderechte hatten. Sie hatten im allgemeinen keinen selbständigen Rechtsstatus wie die später noch zu besprechenden Markgenossenschaften, sondern gehörten zu einer oder mehreren Gemarkungen; von Fall zu Fall wur— den die Rechtsverhältnisse zwischen den beteiligten Orten neu gere— gelt. Meist lagen Koppelhuten auf Odland oder Wiesen und dienten dem Viehtrieb, wobei nach der Ernte auch Acker einbezogen waren. UÜber das Hutungsrecht hinausgehende Befugnisse sind in unserer Ge— gend nicht nachzuweisen, nicht zuletzt, weil in einer Koppelhut zwar einzelne Bäume, aber meist kein geschlossener Waldbestand vorhanden war.
Die Entstehung solcher Koppelhuten geht in die Zeit des Landausbaus im frühen und hohen Mittelalter zurück, wo die Marken der Siedlun- gen noch nicht streng linear voneinander geschieden waren, sondern sich im waldfreien Gelände gewisse Gebiete zur gemeinsamen nach- barlichen Nutzung anboten. Sie waren neben der allerorts üblichen Waldweide die ausgedehntesten Weidegebiete für die bäuerliche Bevöl- kerung und insofern von überragender wirtschaftlicher Bedeutung. Ge- ländebeschaffenheit und Bodenbedeckung haben ihre Herausbildung zweifellos stark beeinflußt. Die topographische Lage der Koppelhuten, an denen unsere Stadt beteiligt war, zeigt uns nun deutlich, daß sie in Gebieten lagen, die zur Zeit der Stadtgründung im 12. Jahrhundert bereits von damals bestehenden Siedlungen in Anspruch genommen wa-— ren.
Gießen kann in seiner Gründungsphase die Koppelweiderechte dort deshalb noch nicht besessen haben, weil seine Gemarkung ursprünglich noch nicht so weit reichte. Es hat vielmehr seine Rechte an diesen Weidegemeinschaften erst im Laufe der Zeit bekommen. Bei einem Blick auf die Karte können wir nun feststellen, daß alle nachweisba- ren Koppelhuten, an denen Gießen Anteil hatte, auf der Grenze seiner Gemarkung lagen, wie sie bis 1939- dem Zeitpunkt der Eingemein- dung von Wieseck und Klein-Linden- verlief.
Dies läßt es als sicher erscheinen, daß die Gießener Teilhaberschaft an diesen Koppelhuten auf die Rechte der wüst gewordenen und in der Stadt aufgegangenen Ortschaften zurückzuführen ist. Diese Rech- te ausgegangener Dörfer und ihrer Bewohner blieben erhalten, auch wenn ihr Gebiet und ihre Menschen inzwischen in einer größeren Ge— meinschaft- in unserem Falle eben in der Stadt Gießen- Aufnahme gefunden hatten.
Lassen Sie mich das nun im einzelnen noch stärker begründen, indem
wir miteinander Lage und Funktion der einzelnen Koppelhuten um Gießen betrachten:
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