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147 unbestimmten Charakter erhält. Die zweite Besonderheit liegt in der außerordentlich ausgedehnten Verbindung, die sich hier un- verkennbar zwischen der richterlichen Tätigkeit und dem Voll- streckungswesen herausgebildet hat. Vogt und Schultheißen sind neben ihrer Stellung als Richter in weitestem Umfange zur Aus- übung exekutiver Verrichtungen berufen, und dieser Umstand hat wieder zurückgewirkt auf den Geschäftsbereich des Büttels, der sonst in den Städten das eigentliche Vollzugsorgan ist, in Goslar jedoch nur eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle spielt.
Auch diese Eigenheiten der Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter stehen nach unserer Ansicht wenigstens mittelbar mit dem Gange der äußeren Entwicklung im Zusammenhang. Sie sind zum Teil eine natürliche Folge der besonderen Verhältnisse, die bei Goslar vorlagen und unter denen namentlich die Wirkungen, die der Betrieb des Bergbaus am Rammelsberge auf das Ab- und Zuströomen der Bevölkerung ausübte, die Ordnung des Voll- streckungswesens bestimmend beeinflußt zu haben scheinen. Zum Teil kommen in ihnen aber auch bewußt politische Bestrebungen des Rates zum Ausdruck, der es sich angelegen sein ließ, die Fäden zwischen den einzelnen, nach und nach in seiner Hand vereinigten Gerichtsbezirken immer fester zu verknüpfen und hierdurch die Erinnerung an die früheren Zustände nach Möglich- keit zu verwischen. Als eine Folge politischer Bestrebungen des Rates sind auch die Änderungen anzusehen, die in der Gerichts- verfassung des Stadtbezirks selbst, insbesondere in der allmählichen Verschiebung der Zuständigkeiten zwischen Vogt und Schultheißen, zu beobachten sind.
Alles in allem wird man behaupten dürfen, daß das Goslarer Gerichtswesen im Mittelalter eine durchaus eigentümliche Ge- staltung zeigt, die es nur in beschränktem Maße gestattet, die gerichtlichen Verhältnisse in anderen Städten zu einer Vergleichung heranzuziehen. Es handelt sich hier um eine Entwicklung, die durch ungewöhnliche Momente wirtschaftlicher und politischer Art bedingt ist und die unter dem Einfluß dieser Momente einen Verlauf genommen hat, der es rechtfertigt, der Stadt Goslar bei einer Betrachtung der Gerichtsverfassung der deutschen Städte im Mittelalter eine Stellung für sich anzuweisen.
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