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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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allem die Nichtbeachtung dieses Umstandes ist es gewesen, die den meisten früheren Darstellungen der Gerichtsverfassung Goslars verhängnisvoll geworden ist. Von den in Betracht kommenden Schriftstellern tragen Schröder und Eckert dem Umstande, daß das Gebiet der ehemaligen Reichsvogtei in eine Mehrzahl örtlich geschiedener Gerichte auseinandergebrochen ist, überhaupt keine Rechnung. Die übrigen Bearbeiter der Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter gehen zwar aus von dem Bestehen einer lokalen Scheidung zwischen den in den Quellen genannten Ge- richten, vereinzelt haben sie, wie z. B. Wolfstieg, Weiland und Neuburg, auch schon den Versuch unternommen, die äußere Ver- fassungsentwicklung der Stadt bei der Erklärung der Besonder- heiten ihres Gerichtswesens mit zu verwerten. Die gewonnenen Ergebnisse sind aber unzureichend, weil es in der Hauptsache wohl wegen der Unzulänglichkeit des bis dahin bekannten urkund- lichen Materials nicht gelungen ist, über die Zahl und Be- deutung der überhaupt vorhandenen Gerichte sowie über ihre Beziehungen zu einander volle Klarheit zu gewinnen und die vor- liegende Entwicklung in einer den Quellen durchweg entsprechenden Weise zu deuten. Bei einer Zugrundelegung des von Bode ge- schilderten Verlaufs der äußeren Entwicklung ist es dagegen mög- lich, wenigstens in allen wesentlichen Punkten an der Hand der Quellen zu einer befriedigenden Erklärung der gerichtlichen Ver- hältnisse in Goslar zu gelangen. Insofern stellt unsere Unter- suchung gewissermaßen die Probe auf die Richtigkeit der von Bode gewonnenen Ergebnisse dar; diese Ergebnisse werden bis auf einige mehr oder weniger belanglose Einzelbeiten durch unsere Untersuchung in vollem Umfange bestätigt.

Sehen wir ab von den Quellenstellen, in denen die Einwirkung der politischen Entwicklung auf die Gestaltung des Gerichtswesens der Stadt unmittelbar in die Erscheinung tritt, so sind es vor- nehmlich zwei Besonderheiten, durch die sich die Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter von der anderer Städte unterscheidet. Die eine dieser Besonderheiten besteht in der wenig scharfen Ab- grenzung der Kompetenzen der einzelnen gerichtlichen Behörden und Beamten, in der häufigen Anordnung oder Zulassung mehr- facher Zuständigkeiten für dieselbe Handlung, wodurch das ganze Gerichtswesen der Stadt einen eigentümlich verschwommenen und

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