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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
145
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Ergebnisse.

Wir stehen am Ende unserer Betrachtungen. Als ihr Er- gebnis können wir zusammenfassend folgendes feststellen:

Der von Bode gezeichnete Verlauf der äußeren Entwicklung in Goslar gibt den Schlüssel ab für das Verständnis der von der Gerichtsverfassung der Stadt im Mittelalter handelnden Quellen, wenn die Quellen in ihrer richtigen zeitlichen Aufeinanderfolge zu der vorliegenden Entwicklung in Beziehung gesetzt werden. Gerade in den das Gerichtswesen der Stadt betreffenden Auf- zeichnungen spiegelt sich in überraschend deutlicher Weise das Fortschreiten dieser Entwicklung wieder, die auf den Bergbau am Rammelsberge zurückzuführen ist, und die auf eine Wieder- vereinigung der verschiedenen, in der ehemaligen Reichsvogtei entstandenen Gerichts- und Verwaltungsbezirke in der Hand der Stadt abzielte, um dieser die dauernde Herrschaft über den Berg zu verschaffen. Durch den Gang der politischen Entwicklung werden die Veränderungen bedingt, die sich in den gerichtlichen Verhältnissen der kleinen Vogtei, des Bergbaubezirkes am Rammels- berge und der Goslar benachbarten Waldmark vollzogen haben. Durch sie wird auch erklärt, weshalb die Stadt sich nicht mit dem Erwerbe der Gerichtshoheit über den Berg und dessen Um- gebung begnügt, sondern eine immer nähere Verbindung zwischen den bisher getrennten Gebieten herzustellen versucht hat, die schließlich bei der kleinen Vogtei zu einer völligen Aufsaugung durch die städtischen. Gerichte, bei dem Berggericht und den Forstdingen aber, wenn auch nicht in dem gleichen Umfange, zu einer planmäßigen Eingliederung in die Gerichtsorganisation der Stadt geführt hat.

Der Zusammenhang zwischen dem Verlaufe der äußeren Ent- wicklung in Goslar und der Gestaltung des Gerichtswesens der Stadt in den einzelnen Stadien dieser Entwicklung ist so innig, daß es ohne Berücksichtigung der bestehenden Wechselbeziehungen unmöglich ist, eine richtige Auffassung der Eigentümlichkeiten des Goslarer Gerichtswesens im Mittelalter zu gewinnen. Vor

Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 10