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wohl der Rat zweifellos wußte, daß er lediglich als Pfandbesitzer der Forsten und nur solange er in dieser Stellung verblieb, die an sich den Herzögen von Braunschweig zustehenden Rechte hinsichtlich des Forstdinges auszuüben befugt war. Die gleiche Tendenz kommt endlich, was die uns hier besonders beschäftigenden gerichtlichen Verhältnisse anbelangt, noch darin zum Ausdruck, daß man eine Anzahl von Prozeßhandlungen, wie Verfestungen und Eidesleistungen, dem Forstdinge abnahm und sie vor das Stadtgericht verwies, an dessen Gerichtsstätte vor der Marktlaube sie nunmehr, wenn auch in Gegenwart des Försters, vorzunehmen waren!).
Nur kurze Zeit hat sich Goslar der Erreichung des so lange ersehnten Zieles erfreuen können. Schon gegen das Ende des 15. Jahrhunderts beginnen mit dem Wiederaufblühen des Bergbaus die Bestrebungen der Herzöge von Braunschweig, die auf den Rückkauf von Zehnten und Gericht des Rammelsberges und auf eine Wiedereinlösung der verpfändeten Forsten gerichtet waren?), und denen die in ihren Lebensinteressen bedrohte Stadt mit allen Mitteln entgegenzuwirken sich bemühte. Hieraus ent- wickelten sich in der Folge die Streitigkeiten mit Herzog Heinrich dem Jüngeren, deren Abschluß nach mannigfachen Wechselfällen der Riechenberger Vertrag vom 13. VI. 1552 bildet. Indem der Vertrag die ursprüngliche Herrschaft der Herzöge von Braun- schweig am Rammelsberge und in der Waldmark wieder herstellte, entriß er der Stadt alles, was sie in jahrhundertelangem, zähen Bemühen sich zu eigen gemacht hatte. Es war dies der schwerste Schlag, der Goslar treffen konnte, von ihm hat sich die Stadt bis zum Aufhören ihrer Selbständigkeit nicht wieder völlig zu erholen vermocht.
myt one na gewonliker wise unde wu van older gehadt tho holdende unde dar bevesen alle older wonheyt bedegedinget.....-.“«. Vgl. hierzu auch den Eingang eines Entwurfes der Bergwerksstatuten des Rates zu Goslar aus dem Jahre 1494 bei Wagner, Corp. jur. met. 8. XXXII und S. 1033, sowie Meyer, Bergrechtliche Beobachtungen S. 2323.
1) Vgl. Art. 26 und 31 der Statuta.
2) Neuburg S. 127f., Bode H.Z. 1894 S. 106, 101.


