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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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lassen erkennen, daß nunmehr der Rat es ist, der auch in den Forstdingen in zweifelhaften Fällen Rechtsbelehrungen erteilt und die urteilfragenden Personen bescheidet. Namentlich er- hellt die jetzige Stellung des Rates zum Forstgericht und ihre Ähnlichkeit mit der Stellung des Rates gegenüber den Stadt- gerichten aus dem zuerst angeführten Artikel 36 der Statuta aus dem Jahre 1453, indem der Rat hier auf eine ihm im Forstding vorgelegte Frage erwidert:Dusse vrage enis bi langer tiid vor deme forstinge nicht gefraget, unde de rad wel sek darup be- dencken wente to dem negesten vorstinge.

In der Waldmark ist der Rat aber ebenfalls nicht bei dem bloßen Erwerb der Hoheitsrechte stehen geblieben. Auch hier hat er sich bemüht, eine möglichst innige Verbindung mit der Stadt selbst in Ansehung der Verfassung und des Gerichtswesens zu schaffen, dagegen die Beziehungen der Waldmark zu ihren eigentlichen Herren, den Herzögen von Braunschweig, nach Kräften zu lockern. Diese Absicht tritt besonders unverhüllt zu Tage in einem Be- scheide, den der Rat in dem Forstdinge am Dienstag zu Ostern 1453 in bezug auf ein am Rammelsberge belegenes Berg- werk abgab. Trotzdem es als ausgeschlossen erscheinen muß, daß derzeit im Schoße des Rates die Erinnerung an die früheren Zustände bereits völlig verblaßt war, antwortete er auf eine an ihn gerichtete Frage, daß er der Herrschaft von Braunschweig keinerlei Gerechtigkeit noch Bergwerk am Rammelsberge zu- erkenne'). Auf Bestrebungen ähnlicher Art deutet es hin, daß man seit dem Jahre 1507 in den Protokollen des Forstgerichtes wahrheitswidrig die alte Gerechtigkeit, die Forstdinge zu halten, auf eine Verleihung durch das heilige Reich zurückführte?), ob-

pflichtung zum Besuche des Forstgerichts(Art. 4 und 7), von der Zuständig- keit desselben in sachlicher und örtlicher Beziehung(vgl. die Art. 39, 56, 60, 67 und das Gerichtsprotokoll aus dem Jahre 1492, Bode a. a.. S. 99, 114), sowie von der Stellung des als Richter fnngierenden Försters(vgl. 2. B. Art. 20, 23, 25, 40, 55). S. überhaupt Neuburg S. 355, 356.

1) H.Z. 1894 S. 107 Art. XXXVII:se enbekenden noch enstunden der herschup van Brunswik an dem Rammelsberge myt alle neyner rech- ticheit noch berchwerkes to.

2) Bode a.a. O. S.115, Protokoll 6:Anno domini ete. 1507.... hefft sick de radt der stadt Goszlar orer olden gerechticheit, so se van hilligen rike unde sustz wenteher gehadt unde irlanget hebben, bededinget, dat