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Die angeführten Urkunden zeigen, daß die Zuständigkeit des Forstgerichtes vornehmlich den Verkauf und den Verlaß, sowie die Verpfändung von Waldgut und Hüttenteilen umfaßt. Sie erstreckt sich aber auch auf sonstige Gegenstände, die, wie Art. 210 des Bergrechts es ausdrückt,„na vorstes rechte“ zu beurteilen sind). In dem Bergrecht ist noch an verschiedenen anderen Stellen?) von der Gerichtsbarkeit des Försters die Rede, ohne daß diese Stellen jedoch genaueren Aufschluß über die Kompetenz des Forst- gerichtes gäben?).
3, Im Laufe des 15. Jahrhunderts ist die Stadt dann auf dem schon früher‘) beschriebenen Wege in den Besitz der Hoheits- rechte und damit auch der Gerichtsbarkeit über den größten Teil der Waldmark gelangt. Der veränderte Rechtszustand spiegelt sich besonders deutlich wiederinden,„Statuta und sattunge desforstdynges, F einer Sammlung von Weistümern und Entscheidungen des Forst- gerichtes, die einigen Handschriften des Goslarer Bergrechts an- gehängt ist und die aus der Zeit zwischen 1400 und 1490 stammt°).
Von den Bestimmungen der„Statuta und sattunge“, die sich auf das Gerichtswesen der Waldmark beziehen, interessieren uns vornehmlich diejenigen, die das Verhältnis des Rates zum Forst- ding angehen‘). Es sind dies die Artikel 36, 49 und 69. Sie
1) Vgl. z. B. U.B. IV 706:„panden und byfharen in aller wis, also des vorsteres recht steith.“
2) Art. 172, 180, 181, 210.
3) Vgl. Neuburg S. 331, 832, 353. Aus den Art. 168, 169 des Berg- rechts ergibt sich, daß noch bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts dem Goslarer Vogt in dem ehemaligen Reichsgebiet ein, wenn auch beschränktes, Pfändungsrecht wegen des von ihm zu eıhebenden Schlagschatzes und Kupfer- zolles zustand. Dasselbe fiel erst infolge der durch die Gewerkschafts- verträge von 1407 und 1418 geschaffenen Änderungen fort(Neuburg S. 331, 333).
4) 8. oben 8.63 f..
5) Vgl. den von Bode besorgten Abdruck H.Z. 1894 S. 102f., dem auch die Gerichtsprotokolle des Forstdinges von 1490—1552 angehängt sind und nach dem im folgenden eitiert ist. Wegen der älteren Abdrücke bei Leibnitz, Seript. rer. Brunsvie. III n. 21 und Meyer, Harzer Bergwerksverft. S. 154 f.(nach diesem auch bei Grimm, Weistümer III S. 260—269) s.
Neuburg 8. 354 Anm. 2, sowie Bode a. a. 0. 8.8. 6) Die Statuta des Forstdinges handeln im übrigen auch von der Ver-


