Einleitung.
Die sächsischen Städte des Mittelalters zeigen im allgemeinen die auf fränkischer Grundlage erwachsene Gerichtsverfassung der übrigen deutschen Städte. Wohl durchweg findet sich ein höheres, dem Grafending des Landrechts vergleichbares Gericht, dessen Richter in der Regel den Titel Vogt führt. Die niedere Gerichts- barkeit liegt in der Hand eines Unterrichters, der gewöhnlich Schultheiß genannt wird, dessen Stellung aber im wesentlichen nicht der des Schultheißen, sondern der des Gografen im Land- rechte entspricht. Als Vollstreckungsbeamter wird der städtische Büttel oder Fronbote tätig, dem an manchen Orten auch richter- liche Befugnisse in gewissem Umfange beigelegt sind. Endlich übt seit dem 12. Jahrhundert noch das Organ der Bürgerschaft in den Städten, der Rat, eine eigene Gerichtsbarkeit, die in immer steigendem Maße die städtische Rechtsprechung beeinflußt!).
Demgegenüber bietet die Gerichtsverfassung Goslars im Mittel- alter ein in mancher Hinsicht abweichendes Bild. Denn hier ist zunächst die Zuständigkeit des Vogtes und der in der Mehrzahl vorhandenen Schultheißen und Büttel eigentümlich geregelt gegen- über der Zuständigkeit, die diesen Beamten in anderen Städten zugewiesen ist. Sodann wird neben dem sogenannten großen Vogt noch ein kleiner Vogt erwähnt, dessen Gerichtsbezirk als die kleine Vogtei oder auch als die Vogtei jenseits des Wassers d. i. der Goslar durchfließenden Abzucht bezeichnet wird. Be- sondere Schwierigkeiten aber bereitet der Erkenntnis des Ge- richtswesens der Stadt der Umstand, daß an verschiedenen Stellen der Quellen nicht nur von einem kleinen Vogt und dessen Ge- richt, sondern von mehreren kleinen Vögten und kleinen Gerichten die Rede ist und daß außerdem zwei Gerichte, das Gericht„up
BRlanck G.V TS. 218, Schröder Schultheiß S. 5, 6, G. VW. S. 56 bis 58, Eckert Fronbote S. 83, 84.
Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 1


