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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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dem hove und das Gerichtup der Reperestraten, ausdrücklich genannt werden, über deren Verhältnis zu den Gerichten des großen Vogtes, der Schultheißen und des kleinen Vogtes in dem Gerichte jenseits des Wassers bei der Dürftigkeit der erhaltenen Nachriehten sehr schwer Klarheit zu gewinnen ist. Abgesehen von den bisher aufgeführten Gerichten, die im wesentlichen als Gerichte der Stadt selbst und eines in ihrer unmittelbaren Nähe belegenen Bezirkes anzusehen sind, kommen in den Goslarer Rechtsquellen noch Berg- und Forstgerichte vor, die in mannig- fachen, aber nicht immer leicht erkennbaren Beziehungen zu den eigentlichen Stadtgerichten stehen.

Der Versuch einer Darstellung und Erklärung der Besonder- heiten der Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter ist schon häufig unternommen. Es mag hier nur verwiesen werden auf die Arbeiten von Meyer, v. Dohm, Göschen, Planck, Wolfstieg, Weiland und Neuburg'), die sich, wenn auch zum Teil nur bei Gelegen- heit anderer Untersuchungen, mit dem Goslarer Gerichtswesen beschäftigen. Die Versuche sind aber, wie man behaupten darf, entweder völlig mißlungen, oder sie haben doch trotz der auf- gewandten Mühe und Gründlichkeit nicht zu einer befriedigenden Lösung der auftauchenden Zweifelsfragen geführt. So besteht schon über die Zahl und Kompetenz der überhaupt vorhandenen städtischen, Berg- und Forstgerichte bei den einzelnen Schrift- stellern eiue außerordentliche Verschiedenheit der Meinungen. Namentlich sind es aber die auf die kleinen Gerichte in Goslar, die Vogtei jenseits des Wassers und die Gerichte auf dem Hofe und der Reperstraße bezüglichen Quellenstellen, welche die wider- sprechendsten Deutungen gefunden haben.

Es erblicken z. B. Wolfstieg und Weiland in dem Gericht auf dem Hofe ein vor dem Kaiserhause in Goslar gehaltenes Gericht, denn der Hof sei doch zweifellos der Pallas, das Kaiser- haus. Wolfstieg hält dieses Gericht für identisch mit dem Gericht jenseits des Wassers, da das Kaiserhaus jenseits der Abzucht lag. Er sieht darin das Gericht des Reichsvogts, der infolge der er- starkten Selbständigkeit der Bürgerschaft von dem Markte über die Abzucht in die alteKönigsstadt zurückgedrängt sei, während

1) S, das Verzeichnis der benutzten Literatur.

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