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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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sowie ihre Söhne übergegangen'). Aus den Eintragungen in dem Archivregister des Rates vom Jahre 1399?) ergibt sich nun, daß der Rat genötigt war, die Schuld der Sechsmannen einzulösen, und daß ihm infolgedessen die Herren von Steinberg die sämt- lichen Rechte abtraten, die ihnen selbst zur Sicherung ihrer Forderung eingeräumt waren. Daß hierzu auch Rechte in bezug auf die Forstdinge oder sonstige Gerichte in der Waldmark ge- hört hätten, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr ist aus der Urkunde vom 1. XI. 1372 in ihrer richtigen Lesart zweifellos zu entnehmen, daß derzeit die Waldmark noch den Herzögen von Braunschweig unterstand, da ja vor dem herzoglichen Forstding die Übertragung der zum größten Teile in dem Walde in der Nähe von Goslar belegenen Pfandstücke vorgenommen wurde). Aus anderen Urkunden erhellt zwar, daß der Rat schon damals mehrfach Waldgut erworben hatte, jedoch ist der so erlangte Besitz noch verhältnismäßig geringfügig, insbesondere dreht es sich dabei nicht etwa um den Ankauf eines zusammenhängenden Komplexes von Forsten, der auch die Grundlage für einen ein- heitlichen Gerichtsbezirk abzugeben geeignet wart). Die größeren Erwerbungen dieser Art, welche die Stadt infolge der Verpfändung von Forsten seitens der Herzöge von Braunschweig gemacht hat, sind erst im Laufe des 15. Jahrhunderts vor sich gegangen.

2. Im folgenden beabsichtigen wir, zusammenzustellen, was über die gerichtlichen Verhältnisse der Waldmark in dem Ur- kundentum des uns hier vorzugsweise beschäftigenden Zeitraumes enthalten ist. Im übrigen werden wir uns darauf beschränken, einen flüchtigen Ausblick auf den weiteren Verlauf der Entwicklung zu tun, deren letztes Ziel die Erwerbung der Hoheitsrechte auch in der Goslar umgebenden Waldmark durch die Stadt war. Die Ereignisse der späteren Zeit völlig zu übergehen, erscheint nicht angängig, da erst sie den Schlußstein der groß angelegten und mit zäher Beharrlichkeit geförderten Entwicklung bilden, die wir

ı) Vgl. U. B. IV 690, sowie die zu dieser und der in der vorletzten An- merkung erwähnten Urkunde mit abgedruckten Bemerkungen aus dem Archivregister des Rates vom Jahre 1399(U. B. IV S. 403 und S. 516).

2) S. die vorige Anmerkung.

3) Bode H.Z. 1892 S. 343, 344, H. 2. 1894 8. 95.

4) Bode U.B. II Einl. S. XXVI, IV Einl. S. XXXIL