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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
137
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137 werkschaftsvertrage von 1418 ein Schiedsgericht eingesetzt war, so wird das Amt des Bergrichters, dessen auch in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts gelegentlich Erwähnung geschieht, kaum von besonderer Bedeutung gewesen sein!). Von dem Zeit- punkte an, in dem auch wieder einzelne Bürger zum Betriebe des Bergbaus zugelassen wurden, mußte aber hierin eine Änderung eintreten. Indem der Rat geschickt diesen Augenblick benutzte, um das Amt des Bergrichters dauernd mit dem des jeweiligen Oberhauptes der Stadt zu verbinden, zeigte er, daß es ihm noch immer um die Herstellung möglichst naher Beziehungen zwischen der Stadt und dem Berggerichte zu tun war, und daß er sein Ziel, auf dem bezeichneten Wege die ursprünglichen Gerichts- und Hoheitsverhältnisse am Rammelsberge in Vergessenheit zu bringen, unentwegt im Auge behalten hatte. Die Vereinigung des Amtes des Bergrichters mit dem des sitzenden Bürgermeisters scheint bis zum Jahre 1544 bestanden zu haben und erst in der letzten von dem Rate schon während der Kämpfe mit Herzog Heinrich dem Jüngeren von Braunschweig erlassenen Bergordnung vielleicht mit Rücksicht auf die damalige politische Lage aufgegeben zu sein?).

$ 19. 4. Die Forstdinge.

l. Während aus dem Urkundentum um die Wende des 14. Jahrhunderts bei dem Berggerichte bereits die Wirkungen der auf die dauernde Verbindung von Berg und Stadt gerichteten Politik des Rates zu erkennen sind, ist dies bezüglich der Wald- mark bei Goslar noch nicht der Fall. Allerdings glaubt Neu- burg?) in einer Urkunde vom 1. XI. 1372*) einen Beweis dafür gefunden zu haben, daß schon in diesem Jahre die Gerichtsbar- keit über die braunschweigischen Forsten wenigstens teilweise in

1) Neuburg S. 317 Anm. 1,$. 358, 359. 2) Vgl. Neuburg S. 361, 362.

©) 38.2105 311, 354.

*) No. 361 des Goslarer Stadtarchivs.