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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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wurde zugleich bewirkt, daß die Verbindung zwischen Stadt und Berg auch rechtlich zu einer besonders festen und innigen wurde. In entsprechender Stellung wie nach dem Rezeß von 1407 ver- blieben die Sechsmannen nach dem nächsten Gewerkschaftsvertrage aus dem Jahre 1418).

3. Als Stütze unserer Ansicht mag in diesem Zusammenhange noch eine das Amt des Bergrichters betreffende Tatsache Er- wähnung finden, die zwar einer etwas späteren Zeit angehört, die aber als Beweis dafür betrachtet werden kann, daß der Rat über- haupt planmäßig darauf ausgegangen ist, das Berggericht organisch an die Verwaltungs- und gerichtlichen Einrichtungen der Stadt anzugliedern. In der auf den Bergbau am Rammelsberge bezüg- lichen Übereinkunft vom 21. IX. 14712) ist nämlich bestimmt, daß der sitzende Bürgermeister in Goslar als Bergrichter fungieren und die den Berg berührenden Streitigkeiten entscheiden soll. Es heißt dort:Gewunne ok eyn parth to den andern edder de gewerken to den beleyenen borgern sprake vnd tosage den berch efite tobehoringe des berges andrepende schollen se sek des dorch den sittende Borgemester alse eynen berchrichter na berchwerks rechte entscheden laten?). Die Tragweite der Vor- schrift wird sofort klar, wenn man die Änderungen ins Auge faßt, die infolge der Abmachungen vom 21. IX. 1471*) im Betriebe des Bergbaus am Rammelsberge Platz griffen. Während nämlich seit dem Anfange des Jahrhunderts nur der Rat der Stadt selbst neben den auswärtigen Gewerken am Bergbau beteiligt gewesen war, ist jetzt wieder eine Belehnung von einzelnen Goslarer Bürgern mit Gruben oder Grubenteilen in Aussicht genommen. Da zur Schlichtung etwa entstehender Streitigkeiten unter den Gewerken in dem Ge-

) Neuburg S. 300. Auf die in mancher Hinsicht abweichende Stellung der Sechsmannen in den Bergordnungen der späteren Zeit kann hier nicht eingegangen werden. Vgl. darüber Neuburg S. 300 f., 336, 360, 361.

?) Abgedruckt bei Meyer, Harzer Bergwerksverfassung S. 187 f., bes. 8.190. Vgl. auch Neuburg S. 112.

®») Vgl. Neuburg S. 113, 317, 359, 360. Bereits in einer Urkunde vom 2. VII. 1460, No. 808 des Stadtarchivs, angeführt bei Neuburg$. 109 Anm. 2, S. 334, wird der sitzende Bürgermeister als Bergrichter erwähnt.

*) Die Übereinkunft geht in mehrfacher Hinsicht auf eine etwas frühere Vereinbarung vom 29. IV. 1470(Wagner, Corp. jur. met. 8. 1025) zurück. Vgl. auch Neuburg S. 110£..