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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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leute in verhältnismäßiger Selbständigkeit neben der Stadt be- stehen blieb, und daß ihrem Vorstande, den Sechsmannen, schon vor dem Jahre 1359 vielfach Rechte in bezug auf Verwaltung und Gericht des Berges eingeräumt waren, die auf der Stellung der Korporation zum Bergbau überhaupt, nicht dagegen auf der im Jahre 1359 erfolgten Belehnung mit Zehnten und Gericht des Rammelsberges durch die Herzöge von Braunschweig beruhten. Solange der Bergbau still lag, kam auf diese Rechte wenig an, mit dem Augenblick aber, wo die auf die Wiederaufnahme des Betriebes gerichteten Anstrengungen der Stadt von Erfolg begleitet waren, konnten sie sofort eine nicht zu unterschätzende Bedeutung gewinnen. Das wird der Rat vorausgesehen haben, als er bei der Neugestaltung des Bergwesens im Jahre 1407 unter dem gleichen Namen und in ähnlicher Zusammensetzung, wie sie der Vorstand der alten Korporation aufwies, eine neue Behörde für die Bergwerksangelegenheiten bestellte und sie dem Rate einfügte. Denn dieses Vorgehen versprach den Erfolg, daß man die neuen Sechsmannen und damit den Rat als die Rechtsnachfolger der alten Sechsmannen hinsichtlich aller den letzteren nach dem Berg- recht zustehenden Verwaltungs- und richterlichen Befugnisse, auch soweit sie nicht auf den Erwerb von Zehnten und Gericht im Jahre 1359 zurückzuführen waren, ansah, wenngleich von einer Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne keine Rede sein kann, da die Bestimmungen des Rezesses von 1407 das hier vorgesehene Kollegium als eine mit Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse geschaffene und auf diese zugeschnittene Neubildung erkennen lassen). Die Aufnahme der neuen Sechsmannen als besondere Abteilung in den Rat bot sich aber bei der Ähnlichkeit zwischen der Verfassung der alten Sechsmannen und der des Rates gewisser- maßen von selbst als der nächstliegende Weg zur Erreichung jenes Zieles dar, da auch in dem Rate schon in älterer Zeit sich ein in derselben Weise wie die Sechsmannen des Berges gegliederter Ausschuß befunden zu haben scheint?). Durch die Einordnung einer an sich dem Bergrecht eigentümlichen Behörde mit gewissen richterlichen Funktionen in den Verfassungsorganismus der Stadt

) Vgl. Neuburg S. 315. 2) Vgl. Stat. 101; 15 und Art. 146 des Bergrechts. S. zu dem Vor- stehenden auch Weiland, Gött. gel. Anzeigen 1893 S. 323 f..