133
der Urkunde vom 30. XI. 1399 das Stattfinden der Gerichts- verhandlung vor dem Stadtvogt auch daraus, daß eine Erwerbung von politischer Bedeutung für den Rat in Frage stand, der in der Erinnerung an die im Jahre 1359 in bezug auf Zehnten und Gericht des Rammelsberges getroffenen Abmachungen nochmals die Sechsmannen vorschob, obwohl derzeit die Korporation der Berg- und Hüttenleute schon gänzlich verschuldet und in der Auflösung begriffen war. Denn die hier beurkundete Verhandlung bezieht sich auf die bei der Verpfändung von Zehnten und Ge- richt des Rammelsberges an die Sechsmannen') ausdrücklich aus- genommene Rente von 3 Mark aus dem Zehnten, die ursprünglich an die von Wildenstein, dann aber an Hans von Levede verliehen und die später von dem letzteren auf Hans Meise übergegangen war?), von dem sie wiederum die Sechsmannen im Jahre 1399 erkauften. Erst nach dieser Erwerbung befanden sich Zehnten und Gericht des Rammelsberges vollständig in der Hand der Sechsmannen oder vielmehr des Rates.
2. Der Rat begnügte sich aber nicht mit diesen Maßnahmen, sondern sein Bestreben ging dahin, eine organische Verbindung zwischen Berg und Stadt zu schaffen. Eine Handhabe hierzu bot ihm die Umwälzung, die infolge der Krisis des Goslarer Berg- baus in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts in der Stellung der Berg- und Hüttenleute sich vollzog, und die schließlich den Untergang der Korporation selbst herbeiführte 3), Da sich nämlich die alte Korporation im Hinblick auf ihre Verschuldung außer stande sah, den wegen der Wassersgefahr seit längerer Zeit still- liegenden Bergbau im Rammelsberge wieder zu beleben, so gründete die Stadt im Jahre 1407 ihrerseits eine Gewerkschaft, über deren Rechtsverhältnisse der bei Meyer*) abgedruckte umfangreiche Re-
1) Vgl. U.B. IV 566, 659, 661.
2) Vgl. U.B. IV 659 und die Bemerkung dazu in dem Archivregister des Rates aus dem Jahre 1399(U. B. IV S. 497).
3) Neuburg$.312f.. Nähere Nachrichten über das Aufhören der Korporation fehlen. Ich finde die alten Sechsmannen zum letztenmale ge- nannt in der Urkunde vom 30. XI. 1399(s. vorher im Text). In der oben S.55 erwähnten, aus dem 15. Jahrhundert stammenden Aufzeichnung zu der Urkunde vom 22. VII. 1396 ist die Rede von der Ausstellung eines Briefes durch„de sesman des berghes de wile de weren.“
4) Harzer Bergwerksverfassung S. 181 f..


