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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
132
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132 und die Auflassung von Hütten und Bergteilen, sowie die Ver- äußerung und Verpfändung von Anteilen an Zehnten und Gericht des Rammelsberges, die von den ursprünglich damit belehnten Bürgern weiter vergeben waren. Eine der Urkunden aus dem Jahre 1382) betrifft die Abtretung einer Forderung gegen die Sechsmannen an den Rat, der vermutlich die Gläubiger der Sechs- mannen wegen ihrer Ansprüche gegen die letzteren befriedigt hatte.

Nur ein Fortschreiten auf demselben Wege bedeutet es, wenn in der Folgezeit mehrfach auch die städtischen Beamten, der Vogt und der Schultheiß, Verrichtungen vornehmen, für die an sich der Bergrichter zuständig war. So beurkundet am 18. XII. 1368?) der Vogt Hans Grutzer, daß vor ihmin richtes stat der Schultheiß Symon Beckere erschienen sei und bestätigt habe, von ihm als Richter nach dem Stadtrecht seien alle die Pfänder in delen, in kameren up deme Rammesberghe, an hutten unde holtmarken, an woltwerke, an hutte towe, an hundert unde vif unde twintich marken de he an deme verndele des tegheden unde gherichte up deme Rammesberghe hadde, die Hans Wildevure von Sieverd Schap verpfändet waren, aufgeboten, er habe von Gerichts wegen Hans Wildevure diese vorgenannten Sachen übereignetunde ome eynen vrede dar ouer ghemacht, als der stad recht is, also als de sulue Hans mid rechten ordelen vor gherichte erworuen heft. In einer anderen Urkunde vom 30. XI. 13993) bescheinigt der Vogt Roleff von Barum, daß Hans Meise vor ihm bekannt habe, den Betrag von 29 Mark für eine Rente von 3 Mark auf den halben Zehnten des Rammelsberges von den Sechsmannen erhalten zu haben, welcher Betrag zu der von den Herzögen von Braunschweig zu entrichtenden Rückkaufssumme hinzuzurechnen sei. Man wird kaum irren, wenn man annimmt, daß auch die Inanspruchnahme der städtischen Gerichte für Angelegenheiten, die eigentlich zur Zuständigkeit des Berggerichts gehörten, sich als ein Ausfluß der auf eine Beseitigung der strengen Scheidung zwischen Berg und Stadt in gerichtlicher Hinsicht abzielenden Politik des Rates darstellt. Allerdings erklärt sich vielleicht bei

1) St. A. No. 395.

2) No. 353 des Stadtarchivs in Goslar, erwähnt bei Neuburg S. 352.

3) No. 561 des Stadtarchivs, angeführt bei Neuburg S. 79, 80 und S2 352 Anmaıle