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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
131
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131 verwischen. Zur Zeit der Niederschrift des Bergrechts waren zwar die Sechsmannen und nicht der Rat die leitende Verwaltungs- und Gerichtsbehörde des Rammelsberges, sie waren es aber nur dem Namen nach, so daß dem Rate hieraus ein Hindernis bei seinem Vorgehen nicht erwuchs. In noch höherem Grade mußten sich natürlich die auf die Sicherung des Berges gerichteten Be- strebungen des Rates von dem Zeitpunkte an geltend machen, in dem der Rat selbst in den Besitz der Herrschaft in dem Ge- biete des Berggerichts gelangte und auch nach außen hin als Inhaber der Hoheitsrechte aufzutreten vermochte.

Die im Vorstehenden dargelegte Tendenz der Entwicklung tritt in den Rechtsquellen von der Mitte des 14. Jahrhunderts an deutlich hervor.

Einmal mehren sich von jetzt an die Fälle, in denen Stadt- vogt und Bergrichter gemeinschaftlich tätig werden bei der Vor- nahme und Beurkundung von Rechtshandlungen, die den Geschäfts- kreis beider berühren. Dieser Umstand weist darauf hin, dab bereits eine gewisse Annäherung stattgefunden hatte, und daß das Bewußtsein der ehemaligen Trennung zu schwinden im Begriff war. In der ersten Urkunde, in der Bergrichter und Stadtvogt zusammen urkunden''), erscheint als Bergrichter Hermann von der Gowische, die Urkunde stammt also aus einer Zeit, in der die Familie von der Gowische noch mit Zehnten und Gericht des Berges belehnt war. Es ist aber zu vermuten, daß schon damals der Übergang des Berggerichtes in die Hände der Sechsmannen sich vorbereitet hatte, wenn die Urkunden darüber auch erst später errichtet sind?). Ihrer Mehrzahl nach fallen die Urkunden, die vom Stadtvogt und Bergrichter gemeinsam herrühren, in die folgenden Jahrzehnte, es sind solche vorhanden aus den Jahren 1368, 1369 und 1382°). Die Rechtsgeschäfte, auf die sie sich beziehen, sind der Verkauf

I) U.B. IV 554. Die Urkunde ist datiert vom 16. IX. 1356.

2) Schon in der Urkunde vom 24. VI. 1355(U. B. IV 529) treffen die Sechsmannen über Zehnten und Gericht des Rammelsberges Verfügung. Vgl. auch Wagner, Corpus jur. met. S.XXVII.

3) Vgl. die Urkunden des Stadtarchivs in Goslar vom 14. VIII. 1368 (Nova 505), vom 3. III. 1369(St. A. No. 354) und vom 25. VI. 1382(St. A. No. 394 und 395). Zu St. A. No. 394 s. auch Neuburg S. 352 Anm. 1.

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