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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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des Berggerichtes befanden, so daß es im einzelnen Falle schwierig ist, zu ermitteln, ob die Vorschriften des Bergrechts über die Gerichtsbarkeit der Sechsmannen sich auf die Stellung der Sechs- mannen als Lehensinhaber des Berggerichts oder auf ihre Stellung als Vorstand der autonomen Korporation beziehen. Später mag sich der Unterschied dann ganz verwischt haben, und so erklärt sich vielleicht die in der letzten von dem Rate der Stadt er- lassenen Bergordnung vom Jahre 1544 1) getroffene Bestimmung, daß das Berggericht zweimal im Sommer auf dem Rammels- berge und zweimal im Winter vor dem Münster auf der gewohnten Gerichtsstätte nach dem Inhalte des Bergrechts gehalten werden solle.

8 18. 3. Das Berggericht im Besitze der Stadt.

1. Das Berggericht blieb nach seiner Erwerbung durch die Sechsmannen in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts zunächst ein vollständig selbständiges Gericht, dessen Abgeschlossenheit gegenüber den Gerichten der Stadt mehrfach in den Bestimmungen des Bergrechts zu Tage tritt?).

Der Rat hat es sich aber angelegen sein lassen, auch zwischen der Stadt und dem Rammelsberge möglichst bald eine nähere Verbindung herzustellen, da er auf diesem Wege am schnellsten hoffen durfte, die Beziehungen der Herzöge von Braunschweig zu dem an sich ihnen gehörigen Gebiete zu lösen. Spuren der Politik des Rates zeigen sich vielleicht schon in den bereits besprochenen Vorschriften des Bergrechts über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Berggericht und den Stadtgerichten. Eine scharfe Scheidung ist hier, wie sich aus dem oben Mitgeteilten ergibt, nicht vorgesehen, die beiderseitigen Kompetenzen sind vielmehr in eigentümlich ver- schwommener und unklarer Weise geregelt. Gerade hierdurch aber bot sich die Möglichkeit, die ursprüngliche Sachlage zu verschleiern und die Erinnerung an die früheren Zustände zu

1) Wagner, Corp. jur. met. 8. 1049 f.. 2) Vel. Art. 133, 135, 192.