Überblickt man die Bestimmungen des Bergrechts über die Zuständigkeit der aufgeführten Beamten in gerichtlicher und ad- ministrativer Hinsicht, so findet man, daß auf dem Berge ebenso wie in der Stadt von einer scharfen Abgrenzung der Kompetenzen, namentlich soweit es sich um das Vollstreckungswesen handelt, keine Rede sein kann').
3. Neben dem Berggericht vor der Zehntbank auf dem Rammelsberge wird in den Artikeln 113 bis 115 des Bergrechts noch ein Gericht„vor dem munstere in deme paradise“ erwähnt, das sich ebenfalls mit bergrechtlichen Angelegenheiten zu befassen hat. Dieses Gericht ist zuständig für„alle stuke de des berges not hetet,* sowie für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über das Feuersetzen im Rammelsberge. Auch das Bestehen des Gerichtes vor dem Münster ist schon früh nachweisbar. In der Urkunde vom 20. XII. 1306?) wird eine von den Meistern und der Gesamtheit der Berg- und Hüttenleute des Rammelsberges mit dem Dom- stifte geschlossene Vereinbarung über die Abhaltung der Ver- sammlungen der Bergleute in dem Paradies des Münsters be- urkundet. Wenn hier die als Aussteller der Urkunde auftretenden montani von dem Domstift die Erlaubnis zur Benutzung der Vor- halle im Münster erhalten,„ut ibi nostris temporibus conveniamus, nostros tractatus necessarios et omnia nostra negotia nos contin- gentia pertractantes,* so wird man schwerlich fehlgehen in der Annahme, daß diese Zusammenkünfte bereits damals mit der Ab- haltung des in den Artikeln 113 bis 115 des Bergrechts genannten Gerichts im Zusammenhang standen.
Genauere Nachrichten über das Gericht vor dem Münster sind nicht vorhanden. Weiland°) hält es für identisch mit dem Berggericht vor der Zehntbank am Rammelsberge, das nur für bestimmte Fälle in der Stadt selbst stattgefunden habe.
weken rekent, to dwingene ghelik alse sine vorevaren, alse berghes recht is,“ wenn hier nicht etwa unter den„vorevaren“ einfach die Amtsvorgänger zu verstehen sein sollten. Im Jahre 1363(vgl. U.B. IV 789) kommt als Bergknecht Hermann Domere vor, den Neuburg($. 88) als Nachfolger Bernds ansieht.
1) S. Neuburg S. 330, 357. 2) U.B. II 149, 3) II 8.46.


