den Fronboten steht nämlich ein bevorzugtes Pfändungsrecht wegen der Abgaben von Hütten und Bergwerken, der sogenannten Wasser- und Balgpfennige, und wegen rückständig gebliebener Bergkost zu!). Der Fronknecht, der auch wohl des Berges ge- schworener Knecht heißt, wird vornehmlich als Ladungsbeamter für das Berggericht verwandt und hat sowohl nach der Zehntbank auf dem Rammelsberge wie vor das Münster?) vorzubieten. Hier- von abgesehen übt er auch exekutive Befugnisse aus, da er für Pfändungen in demselben Umfang wie der Bergschreiber zu- ständig ist®). Der Fronknecht wird häufig als Gesinde oder Knecht der Sechsmannen bezeichnet‘), wohl deshalb, weil er in erster Linie deren Befehle auszuführen hatte, obgleich er auch dem Bergrichter zu Diensten stand?)$).
!) Art. 54, 56, 57, 198 des Bergrechts, U. B. IV 261.
2) Über das an dieser Stelle gehaltene Berggericht s. unten im Text.
3) Art. 196.
4) Art. 196, U.B. IV 533, 789.
5) Art. 97.
6) Im Bergrecht wird der Name des derzeitigen Fronknechts ver- schiedentlich erwähnt, vgl. Art. 92, 196, 198:„alse Bernd nu is; wan he mit Bernde gheyt.“ Neuburg, der im Anschluß an Weiland II S. 48 Anm. I aus der mehrfachen namentlichen Anführung des Bergknechts Schlüsse auf die Abfassungszeit des Bergrechts zu ziehen sucht, glaubt in dem hier genannten Bernd den späteren Vogt Bernd von Dörnten zu er- kennen, da nur bei diesem sich in den Goslarer Urkunden aus der Mitte des 14. Jahrhunderts der Vorname Bernd finde. Das letztere trifft nicht zu(vgl. U.B. IV 494 S. 366: Bernd Zabel, U. B. IV 739 S. 554: Bernd de Hottenum, sowie überhaupt das Register zu U. B. IV S. 651, 652 unter Bernd). Besonders häufig erscheint in den Urkunden aus der Zeit von 1353—1364 neben Bernd von Dörnten noch ein Mitglied der Famile Otte mit dem Vornahmen Bernd(vgl. U. B. IV 494 S. 367, 817 S. 602, 819 S. 604, 825 S. 611, 612). In der Urkunde vom 21. XII. 1355(U.B. IV 533) be- urkunden die Sechsmannen einen Vertrag, wonach sie Otten— der Vorname wird nicht mitgeteilt— als Diener und Gesinde angenommen haben. Dieser Otte scheint allerdings nicht Bernd Otte, wohl aber ein Verwandter von ihm, vielleicht sein Vater, gewesen zu sein, obschon wegen der Häufigkeit des gleichen Vornamens in der Familie Otte völlige Klarheit nicht zu er- zielen ist(vgl. die Aufzählung von Mitgliedern dieser Familie in den Urkunden U.B. IV 533, 817 8. 602 und 819 S. 604). Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß das Amt des Bergknechts in der Familie Otte von dem Vater auf den Sohn überging, denn es heißt U.B. IV 533:„Ok schal Otte macht hebben, de balchpenninge, waterpenninge unde wat me eme to der


