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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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sich aber, ob, wie Bode glaubt, damit die Zahl der selbständigen Gerichtsbezirke in der früheren Reichsvogtei erschöpft ist. Wir müssen diese Frage verneinen. Ehe wir jedoch zur Begründung unserer eigenen Meinung übergehen, erscheint es erforderlich, die in Betracht kommenden Quellenstellen im Zusammenhang vorzu- führen und daran eine kurze Darstellung der Ansicht Bodes zu schließen.

2. In den Urkunden aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, welche die kleine Vogtei jenseits des Wassers betreffen'!), ist bald die Rede von deradvocatia minor in parvo judicio, bald von derlutteken voghedie to Goslere, bald endlich von deradvo- catia minor, que appellatur ultra aquam. Danach hat es den Anschein, als ob man in Goslar neben den Gerichten des Stadt- bezirks nur ein einziges kleines Gericht in dem Gebiete der ad- vocatia minor jenseits des Wassers, d. i. der Abzucht, gekannt habe, dessen Vogt und Richter im Gegensatz zu dem sogenannten großen Vogte, dem ehemaligen Reichsvogte, als der kleine Vogt bezeichnet wurde. Damit steht es im Einklang, daß in die Gos- larer Statuten aus der Mitte des 14. Jahrhunderts eine Anzahl von Bestimmungen aufgenommen ist, bei denen zweifellos nur an ein einziges kleines Gericht und einen kleinen Vogt gedacht werden kann. Auffälligerweise lassen sich diesen Stellen der Statuten aber wieder andere entgegenhalten, die auf eine Mehrheit von kleinen Gerichten und kleinen Vögten in Goslar hindeuten. Da- neben haben endlich die Statuten auch noch Vorschriften, die von dem Vorhandensein nur eines kleinen Vogtes, aber einer Mehrzahl diesem unterstehender Gerichtsbezirke oder Gerichts- stätten auszugehen scheinen.

Nur ein kleines Gericht haben die Stellen 53; 38, 39: Gheyt en in overhöre in emme gherichte, it si dat grote oder dat lütteke, up en hus dat in dem anderen gherichte lit und 81; 24, 25:de ware tücht dat grote richte in dat lütteke, unde dat lütteke in dat grote. Die Stelle 98; 29 regelt den Anefangin dem lütteken richte, während 82; 35, 36 die Grenze zwischen dem großen und dem kleinen Gerichte beschreibt mit

ı) U. B. III 366(1315), IV 77(1338), 326(1348). Die übrigen von der kleinen Vogtei handelnden Urkunden sind hier nicht von Bedeutung.