Druckschrift 
Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
30
Einzelbild herunterladen

g nenn dein LEE ihn m rennen in nn nn nn

30

zwischen der Stadt und dem Rammelsberg belegenen Bezirkes,

dessen Mittelpunkt das Bergdorf war und das in den Urkunden_

aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts die kleine Vogtei jenseits des Wassers genannt wird, identisch ist mit dem in den Ver- fassungskämpfen des Jahres 1290!) umstrittenen judieium trans aquam, das mit der kleinen Vogtei später im Lehensbesitz der Grafen von Regenstein stand und von den letzteren im Jahre 1348 an die Stadt Goslar verkauft worden ist. Wann die Vogtei jen- seits des Wassers aus dem ursprünglich einheitlichen Reichsgebiet als ein eigener Gerichtsbezirk ausgesondert ist, wissen wir nicht. In dem Privileg von 1219 wird die kleine Vogtei nicht erwähnt, da hier aber schon gewisse Vorrechte der Silvanen hervorgehoben werden?), so ist es nicht unmöglich, daß bereits damals ein eigenes Gericht der kleinen Vogtei abgegrenzt war, wenn auch der Reichs- vogt in diesem noch die oberste richterliche Gewalt ausübte).

Danach weist um das Jahr 1290 das Gebiet der früheren Reichsvogtei Goslar vier Gerichtsbezirke neben einander auf, nämlich:

1) das Gericht des kaiserlichen Vogtes, dessen Machtbereich jetzt im wesentlichen auf die Stadt selbst eingeengt war;

2) das Gericht jenseits des Wassers, das sich über das Gebiet der kleinen Vogtei im Süden der Stadt zwischen dieser und dem Rammelsberge erstreckte;

3) den Gerichtsbezirk der Waldmark, der der Hoheit der Herzöge von Braunschweig unterfiel;

4) das aus der Waldmark gelöste Berggericht, das den Rammelsberg und dessen nächste Umgebung umfaßte und das damals ebenfalls noch von den Herzögen von Braunschweig ab- hängig war.

Soweit stimmen wir durchaus mit Bode) überein. Es fragt

1) Auf diese Kämpfe wird später näher einzugehen sein. S. u. 8. 47.

2) Göschen 115; 3139.

3) S. Bode U.B. I Einl. S. 5L£., I Einl.$. 49, 50. 8. jedoch auch Weiland II S. 46, Gött. gel. Anz. 1894$. 386, sowie unten S. 48, 49.

4) Vgl. U.B. U Einl. 8. 76, 81 f.. Für unzutreffend halten wir nur die Ansicht Bodes, daß das Berggericht als besonderer Gerichtsbezirk erst nach dem Erlasse der Bergordnung Herzog Albrechts aus der Waldmark

ausgeschieden sei(s. unten$ 16).