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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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Zurückzuführen ist der Wechsel in den Herrschaftsverhält- nissen der Waldmark in letzter Linie wohl auf die Verleihung des dem Reiche zustehenden Zehnten zu Goslar an Otto das Kind. Wie er sich im einzelnen vollzogen hat, kann hier nicht weiter verfolgt werden, es muß genügen, in dieser Beziehung auf die eingehenden Erörterungen Bodes'), denen Wesentliches von uns nicht hinzuzufügen ist, zu verweisen. Selbstverständlich blieb die eingetretene Veränderung auch auf die Gerichtsverfassung nicht ohne Einfluß. Der Reichsvogt wurde aus der Waldmark, in der ihm nur die Erhebung der in die königliche Kasse fließenden Ab- gaben an Schlagschatz und Kupferzoll verblieb, verdrängt und auf das Gebiet der Stadt Goslar selbst und das Vorland zwischen ihr und dem Walde beschränkt. An die Stelle seines Gerichtes trat im Harze das Gericht der Herzöge von Braunschweig, das fortan durch die herzoglichen Förster gehalten wurde. Als ein Ausdruck der Stellung der Herzöge von Braunschweig gegenüber der Wald- mark erscheint der Erlaß einer Bergordnung dafür durch Herzog Albrecht im Jahre 12712). Im Eingange der Bergordnung werden die Gerichtsstätten angegeben, an denen die drei echten Forst- dinge stattfinden, nämlich der Reichspalast zu Goslar, die Vieh- trift oberhalb des Klaustors bei Goslar und St. Matthias zu der Zelle, das heutige Zellerfeld 3).

Schon die Bergordnung des Jahres 1271 läßt jedoch ersehen, daß aus der unter die Hoheit der Herzöge von Braunschweig ge- langten Waldmark wieder ein kleinerer Bezirk ausgeschieden und einem besonderen, wenn auch zunächst noch von den Herzögen abhängigen Richter unterstellt worden ist. Das Gericht dieses Richters begriff den Rammelsberg bei Goslar und dessen nächste Umgebung, es fällt mit dem in den späteren Quellen auftretenden Berggericht zusammen.

) U.B.I Einl. S. 54£., II Einl. S.7 f., ferner Neuburg 8. 33, 34. S. aber auch Weiland, Gött. gel. Anzeigen 1893 S. 319 fe

2) U.B. II 169. Nach dem Abdruck bei Bode sind die Artikel der Bergordnung im folgenden angeführt. Die gegen die Echtheit der Berg- ordnung von Weiland(II 8.58 Anm. 2, Gött. gel. Anz. 1893 S. 319 f.) erhobenen Bedenken sind nicht begründet(s. Bode U.B. II Einl, Ss Qr):

3) Wahrscheinlich handelt es sich hier um einen Rest alten Rechtes. An den Gerichtsstätten des Forstgerichts werden früher die echten Dinge in der Reichsvogtei abgehalten sein(s. oben 8. 15).

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