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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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dieser Zeit erscheinen als Befehlshaber der Harzburg die Grafen von Woldenberg, die seit dem Jahre 1187 auch als Grafen von Harzburg in den Urkunden vorkommen), neben denen aber auch noch andere Herren als anteilberechtigt an der Burg genannt werden?). Aus dem Besitz der Grafen von Woldenberg ist die Harzburg dann im Jahre 1269 auf die Grafen von Wernigerode übergegangen, denen es gelang, die sämtlichen Anteile an der Burg in ihrer Hand zu vereinigen).

Dieser Sachverhalt und nichts weiter ist auf Grund der Quellen festzustellen.

Der Wiederaufbau der Harzburg durch Friedrich I. verfolgte allerdings, wie man als sicher annehmen darf*), den Zweck, eine Schutzfeste für Goslar zu schaffen, und hieraus erklärt sich auch die Belehnung der Burgmannen der Harzburg mit den sogenannten Vogteigeldern, d. h. mehr oder weniger erheblichen Geldrenten, die auf die Einkünfte des Reichsvogteibezirks Goslar angewiesen waren und den damit Belehnten die Verpflichtung auferlegten, in kriegerischen Zeiten der Stadt Beistand zu leisten). In keiner Weise erhellt aber, daß im Jahre 1180 oder um diese Zeit ein besonderer Burggraf für Goslar eingesetzt und daß hierdurch eine Änderung in der Stellung des Vogtes herbeigeführt wäre°).

1) Delius, Harzburg S. 116, 121£., Bode, Entwurf einer Stammtafel der Grafen von Wöltingerode, Woldenberg usw. H. 2. 1890 S. 10 u. 12 bei Burchard I und Hoyer I.

2) Delius 8. 120 f., Frey 8. 247 f., 285 f., Niese 8. 258f..

3) Delius 8. 132, Frey S. 264, Niese 8. 259.

), Vgl. z. B. Delius S. 105, Günther, Ambergau S. 205, Bode U.B. I Einl. S. 35.

5) Weiland I 8. 3436, Bode U.B. II Einl. S.40f.. Vgl. auch Art. XXIII der Bergordnung von 1271(Neuburg S.25 Anm. 1) und Art. 189 des Bergrechts.

6) Übereinstimmend Rietschel, Burggrafenamt S. 270.

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