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2. Wir können nicht umhin, an dieser Stelle noch mit einigen Worten einer Einrichtung zu gedenken, die nach der Behauptung verschiedener Schriftsteller!) in Goslar bestanden haben soll, für deren Vorhandensein es aber an einem Nachweise auf Grund ein- wandfreier Quellenzeugnisse fehlt. Es handelt sich um die Frage, ob Goslar, sei es auch nur vorübergehend, einem Burggrafen unterstellt gewesen ist. Die Frage würde nicht ohne Bedeutung für die uns hier beschäftigenden Verhältnisse der Gerichtsverfassung Goslars sein. Denn wenigstens von einem der in Betracht kommenden Schriftsteller wird die Ansicht vertreten, daß dem Burggrafen eine, wenn auch vielleicht nur lokal begrenzte Gerichtsbarkeit zugestanden habe’). Hierdurch würde die verfassungsrechtliche Stellung des Vogtes im Reichsgebiete beeinträchtigt sein und es hätte seine Gerichtsgewalt eine Einschränkung erfahren.
Was nämlich zunächst den bei Lambert von Hersfeld im Jahre 1073 genannten Bodo Goslariae praefectus anbelangt, den Waitz®) für den Burggrafen hält, so ist bereits von Wolfstieg®) darauf hingewiesen, daß dieser Bodo identisch sein werde mit dem in den Briefen des Bischofs Hezilo von Hildesheim an Heinrich IV.5) genannten Boto advocatus Goslariensis. Aber auch die eigene Annahme Wolfstiegs®), daß im Jahre 1180 der Oberbefehl im Reichsgebiete dem Vogte genommen und einem neuen Beamten, dem Burggrafen auf der Harzburg, übertragen sei, dem Wolfstieg nach dem oben Bemerkten gewisse richterliche Befugnisse zuweisen will, kann nicht als zutreffend angesehen werden. Richtig ist, daß 1180 die Harzburg, die seit ihrer letzten Zerstörung unter Heinrich IV. im Jahre 1076 in Trümmern gelegen hatte, von Friedrich I. wieder aufgebaut ist”). Nach
)S. Waitz V.G. VII S. 52, Wolfstieg 8.42f., Varges IV S. 483,
früher auch Schröder R. G.(4. Aufl.) S. 630 Anm. 42.
2) Wolfstieg 8.42 Anm. 59. Das Zitat an dieser Stelle(Walken- rieder Urk. I S. 252) trifft aber nicht zu.
ra 3.0: 552 Anmaar
4) a. a. 0. 8.31. Vgl. auch Weiland I S. 26 Anm. 3, Bode U.B. I Einl. S. 38,
5) U.B. I 123, 124. Über die Echtheit der Briefe vgl. die Bemerkung zu U.B. I 123 und Weiland, Gött. gel. Anz. 1894 S. 377.
6) 8.42, 43,
?) Delius, Harzburg S. 104 f..


