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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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erfolgt sein, da schon in der ersten Urkunde nach dem Privileg, in der die Schultheißen vorkommen'), sich die Zweizahl findet. Auf welche Umstände die Herabminderung der Zahl der Schult- heißen zurückzuführen ist, kann bei dem Schweigen der Quellen nur vermutet werden. Vielleicht hat die in diese Zeit fallende Vergabung des größten Teiles der Goslar umgebenden Waldmark an die Herzöge von Brauuschweig?) den Vogt so entlastet, daß er trotz der ständigen Vermehrung der Einwohnerzahl Goslars in der Lage war, sich in erhöhtem Maße den richterlichen Geschäften in der Stadt selbst zu widmen).

Der Büttel wird, abgesehen von der oben S. 17 besprochenen Stelle der Rechtsauskunft des Goslarer Vogtes G. für Quedlinburg, in den Urkunden aus der Zeit zwischen 1219 und 1290 nur ein- mal genannt, nämlich in Art. XXVI der Bergordnung des Herzogs Albrecht von Braunschweig aus dem Jahre 1271). Dasvorebeden des Büttels, von dem hier die Rede ist, weist auf seine Tätigkeit als Ladungsbeamter hin.

.B. I 62(1259). 2) S. unten 8.271.. ®) Vgl. Bode U.B. II S. 77, Weiland II S.51. Da auch in der be- reits erwähnten Urkunde vom 16. X. 1186(U. B. I 306, s. oben S. 16) nur zwei judices genannt werden und da vier judices sich allein in dem Privileg Friedrichs II. und in dessen Bestätigungen aus den Jahren 1223 und 1275 (vgl U. B. 1430, II 212) erwähnt finden, so möchten wir annehmen, daß die Zahl der judices nur vorübergehend auf vier erhöht ist und daß man der Vermehrung der judices keineswegs wohlwollend gegenüberstand. Hierauf scheint wenigstens die Fassung des Privilegs zu deuten, in dem es(vgl. 114; 38, 39) von dem Vogte heißt:et quatuor tantum habebit sub se judices et non plures. Dieser Umstand würde auch die verhältnismäßig schnelle Herabsetzung der Zahl erklären. Daß Rudolf von Habsburg im Jahre 1275(U. B. II 212) das Privileg Friedrichs II. wortgetreu bestätigte, beweist nichts gegen die hier vertretene Ansicht. Die Vermutung Weilands (II S. 45), daß bei der Vierzahl der judices vielleicht an die vier Haupt- kirchspiele der Stadt zu denken sei, erscheint gewagt, da einer örtlichen Scheidung der Gerichtsbezirke der Schultheißen in dieser Zeit sonst nirgends gedacht wird.

*) U.B. II 169:De bodel enscal nicht vorbeden uppe den kerchoven.* Daß hierbei an den Büttel des Stadtbezirks gedacht ist, ergibt sich aus einer Vergleichung mit Artikel 135 des späteren Bergrechts, wo es heißt: De bodel von der stad en scal to rechte vppe nenen man tughen de hir borger si. Ok en scal de bodel nicht vorebeden vp den kerchouen.