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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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Bestimmung der noch öfter anzuführenden Urkunde vom 14. IX. 1290), in der die Schultheißen als mit der Ladung vor Gericht betraute Beamte deutlich zu erkennen sind?).

Ist demnach bis zum Jahre 1290 eine Änderung in der rechtlichen Stellung der Schultheißen gegenüber dem Privileg Friedrichs II. nicht zu beobachten, so haben sich die Verhältnisse doch insofern verschoben, als eine Verringerung ihrer Zahl ein- getreten ist, da im Jahre 1290 nur noch zwei Schultheißen bezeugt sind. Bode?) bezeichnet es als zweifelhaft, ob im Laufe der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts etwa überall nur zwei Schult- heißen in Goslar vorhanden gewesen seien. Er legt hierbei Ge- wicht darauf, daß in Urkunden aus den Jahren 1259 und 1260) und in einer Aufzeichnung aus dem Jahre 12815) ein Schultheiß Heinrich vorkommt, und daß in einer Urkunde aus der Zwischen- zeit) die Schultheißen Danemar und Berthold aufgeführt werden, so daß es möglicherweise vorübergehend drei Schultheißen gegeben habe. Bode hält also anscheinend den 1259 und 1260° genannten Schultheißen Heinrich für identisch mit dem Henricus sculthetus der Aufzeichnung von 1281, was schon mit Rücksicht auf die Länge des zwischen der Ausstellung der Urkunden liegenden Zeitraumes schwerlich zutreffend sein dürfte. Aber auch beim Bestehen dieser Identität würde, da in den Urkunden sonst stets nur zwei Schultheißen erwähnt werden, unseres Erachtens die Annahme näher liegen, daß entweder der Schultheiß Heinrich zu zwei verschiedenen Malen das Amt versehen hat, oder aber daß er im Jahre 1281 bereits nicht mehr im Dienste war und nur im Hinblick auf die früher von ihm bekleidete Stellung in der aus diesem Jahre stammenden Urkunde, einem Verzeichnis der Mitglieder der Krämergilde, noch als sculthetus aufgeführt wurde. Ist unsere Ansicht richtig, so muß die Verringerung der Zahl der Schultheißen um zwei bereits in der Mitte des Jahrhunderts

) U.B. I 412.

2) Esheißthier:Item nulli burgenses eivitatis per seulthetos extra forum sunt eitandi, sed hospites et alieni possunt eitari.

SUB. TI Binl.s.77.

SU: B: 18:62, 71.

5) U. B. II 292.

6) Urkunde vom 15. VII. 1272, U.B. II 174.