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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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in der Zweizahl auftretenden Schultheißen erst hinter dem Vogte aufgeführt werden, deutet nach Bodes Ansicht darauf hin, daß bei den in Betracht kommenden Rechtsakten meist Grund- stücksgeschäften die Schultheißen lediglich Nebendienste ge- leistet und als Hilfsbeamte des Vogts fungiert hätten, während eine selbständige richterliche Tätigkeit von den Schultheißen vor 1290 überhaupt nicht ausgeübt sei!). Gegen diese Ansicht spricht aber, daß schon einzelne Stellen des Privilegs von 1219 einer den Schultheißen selbst zustehenden Gerichtsbarkeit gedenken?). Gegen sie läßt sich weiter ins Feld führen, daß sich auch in den Urkunden vor 1290 Spuren einer gewissen Selbständigkeit der Schultheißen bei ihren richterlichen Geschäften finden. Wenn z. B. die Urkunde des Grafen Heinrich: von Regenstein aus dem Jahre 1260°) den Schultheißen Heinrich als Zeugen aufführt, so läßt dies, wie Bode selbst annimmt), sehr wohl die Deutung zu, daß die hier beurkundete Auflassung der an das neue Hospital in Goslar verkauften Mühle vor dem Schultheißen erfolgt sei, da der Vogt in der Urkunde überhaupt nicht genannt wird. In dem Rechte der Krämer aus dem Jahre 1281°) werden außer dem Vogte noch andere von diesem abhängige Richter in der Stadt Goslar erwähnt), über deren Geschäftskreis zwar nichts aus der Urkunde hervorgeht, unter denen aber kaum jemand anders als die Schultheißen verstanden werden kann. Welcher Art die richterlichen Befugnisse der Schultheißen waren, ist allerdings nicht näher zu bestimmen, besonders umfangreich scheinen sie nicht gewesen zu sein. Daß die Schultheißen neben ihrer richter- lichen Tätigkeit wie schon nach dem Privileg so auch später exekutive, an sich zur Zuständigkeit des Fronboten gehörige Verrichtungen mit wahrgenommen haben, ergibt sich aus einer

DU. B. II Bin]. 5218,19.

2) S. oben S. 16.

SAUSBHLIEOE

4 U.B. II Einl. S. 74.

>) U7B 118292:

6) S. U.B. ILS. 309 Z. 17, 18:Swelice man oder vrowe van user bruder- schap den anderen'beklaghet vor dem vogede oder eineme anderem richtere in der stat unde nicht vor useme meistere. Ähn- lich Zeile 21, 22.