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des Jahres 1290 herbeigeführten Umwälzungen in der Verfassungs- organisation der Stadt wesentliche Änderungen nicht eingetreten.
Die Urkunden, in denen von einer gerichtlichen Tätigkeit des Vogtes die Rede ist, beziehen sich meist auf Grundstücks- geschäfte, sie betreffen vorwiegend den Verkauf und Verlaß sowie die Verpfändung oder Vertauschung von Eigen!). Die Urkunden zeigen?), daß Vogt und Rat vielfach gemeinschaftlich bei der Beurkundung wichtiger Rechtshandlungen tätig werden. Aus der Voranstellung des Vogtes in einer größeren Anzahl dieser Ur- kunden ist zu entnehmen, daß der Vogt hierbei noch eine dem Rate übergeordnete Stellung einnimmt. Es sind aber auch Ur- kunden vorhanden, die auf eine Gerichtsbarkeit des Rates ohne Mitwirkung des Vogtes hinweisen°), da nach ihnen gewisse Rechts- geschäfte allein vor dem Rate vorgenommen oder von ihm ver- lautbart sind‘). In der Regel handelt es sich hierbei um Rechts- akte über Güter, die sich außerhalb Goslars befinden, oder über Rechte an solchen Gütern. Ein Teil der Urkunden ergibt, daß die in ihnen bezeugten Verhandlungen auf dem Rathause statt- gefunden haben.
In den Urkunden wird ferner die Tätigkeit der aus dem Privileg Friedrichs II. schon bekannten judices mehrfach erwähnt. Die judices werden jetzt fast durchweg Schultheißen genannt, aber trotz des Wechsels in der Bezeichnung ist es zweifellos, daß die judices des Privilegs und die Schultheißen identisch sind’). Der Umstand, daß in verschiedenen Urkunden‘) die in der Regel
1) Vgl. das Register U. B. II S. 611, 612.
2) U.B. II 26, 62, 156, 175, 293.
3) Nach der Rechtsauskunft für Quedlinburg(Quedlinb. U. B. I 65) scheint sogar ein gewisser Gegensatz zwischen der Tätigkeit des Rates und der des Vogtes auf diesem Gebiete bestanden zu haben(s. die oben S. 18 Anm. 3 mitgeteilte Stelle der Urkunde).
#) U. B. II 8, 155, 235.
5) Weiland II S.50, Bode U.B. U Einl. S. 77. In der Urkunde II 174 werden unter der Bezeichnung judices Vogt und Schultheißen zu- sammengefaßt. In der Urkunde II 303 aus der Zeit von 1273—1291, die einen unvollzogenen Entwurf zu einer Bestätigung der Münzerprivilegien darstellt, ist von Exekutivmaßnahmen„cum uno judice et duobus burgen- sibus“ die Rede. Auch hier wird unter dem Ausdruck judex der Schultheiß mit begriffen sein.
SL Se 72 BU. B. IE 62, 174.


