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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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Bei der Dürftigkeit des vorhandenen urkundlichen Materials ist es allerdings unmöglich festzustellen, von welchem Organe der Gemeinde in der ältesten Zeit vor dem Bestehen des Rates die Marktgerichtsbarkeit ausgeübt wurde, ob insbesondere, wie dies für Quedlinburg nachweisbar ist), die Aburteilung der hierhin gehörigen Vergehen dem Burding überwiesen war. Es läßt sich auch nicht belegen, daß, wie Varges?) behauptet, in Goslar das Burding in der Gerichtsversammlung des echten Dings auf- gegangen sei.

An einer Stelle des Privilegs?) werden Verletzungen der pax dei erwähnt. Unter dieser Bezeichnung pflegten die geringfügigen Körperverletzungen begriffen zu werden, wie sie namentlich an Markttagen häufig vorkamen. Da die Aburteilung derartiger Ver- gehen an anderen Orten zur Zuständigkeit des Rates gehörte, so ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Goslarer Rat neben der eigentlichen Marktgerichtsbarkeit eine mit ihr in Verbindung stehende und auf leichtere Fälle beschränkte Kriminalgerichts- barkeit ausübte).

Damit ist im wesentlichen erschöpft, was aus den Bestimmungen des Privilegs von 1219 in gerichtlicher Beziehung zu entnehmen ist.

83. 3, Die Entwicklung bis zum Jahre 1290. Vogtei und Burggrafschaft.

1. Inden Verhältnissen, wie sie nach dem Privileg Friedrichs I. in Goslar bestanden, sind, soweit sich dies bei der Lückenhaftig- keit der Quellen beurteilen läßt, bis zu den durch die Ereignisse

wissenschaftliche Forschungen XIU, 2) S. 41 f., 44, Hegel, Städte und Gilden II S. 492, Varges IV S. 523, 528.

1) Vgl. Varges IV S. 528.

2) a. a. O. 8. 527, 528.

3) Göschen 112; 18:Qui vero de pace dei se expurgare voluerit, nec pro reliquiis nec pro causidico quiequam est daturus.

4) Vgl. Frensdorff, Dortm. Stat.$. LIV Anm. 8, Weiland ILS. 23, 45, Sohm, Entstehung des d. Städtewesens S. 46, v. Below, Entstehung ar ad.

Stadtgem. S. 76 Anm. 213a, Ursprung d. d. Stadtverf.$. 92, 93.