Druckschrift 
Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen

19

Die den Bürgern nach dem Privileg vorbehaltene eigene Gerichtsbarkeit bezieht sich auf das forum rerum venalium, es war also eine Art Marktgerichtsbarkeit. Von ihr war der Vogt überhaupt ausgeschlossen, sofern er nicht von den Bürgern selbst hinzugezogen wurde). Auch die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit lag jedenfalls in den Händen des Rates. Ob die Verfügungsgewalt des Rates über das forum rerum venalium zurückzuführen ist auf die den mercatores de Goslaria nach den Privilegien Konrads II. und Heinrichs III. für die Kaufleute von Quedlinburg zustehende Gerichtsbarkeitde omnibus que ad cibaria pertinent, ist viel- leicht nicht unzweifelhaft. Wir möchten uns aber doch dafür entscheiden. Denn einmal werden unter den mercatores in der Marktansiedelung Goslar nicht nur die eigentlichen Kaufleute, sondern überhaupt die am Marktverkehr beteiligten Bürger zu verstehen sein?). Sodann aber hat sich die Gerichtsbarkeit de eibariis wohl nicht nur auf Lebensmittel beschränkt, sie wird sich vielmehr auch auf sonstige, mit dem Marktverkehr zusammen- hängende Gegenstände erstreckt haben3).

Aus dem Umstande, daß nach den Privilegien für die Kauf- leute von Quedlinburg ein Teil der fälligen Bußen dem Stadt- richter zufällt, ist zu schließen, daß dort diese Gerichtsbarkeit ursprünglich dem judex eivitatis als dem öffentlichen Richter zu- stand, und daß sie erst durch spätere Privilegien seiner Kompetenz entzogen ist. Das Gleiche wird aber auch für Goslar gelten. Wir möchten also annehmen, daß hier die Marktgerichtsbarkeit eben- falls erst allmählich in die Hände der Bürgerschaft gelangt ist?).

fälliger Weise:in presentia Hermanni advocati simulque nominatissimorum eivium Goslariensium(s. Weiland II S. 34 Anm. 4).

) In der Stelle 115; 20, 21 heißt es in bezug auf den advocatus eivitatis:Qui etiam cum venali foro eivitatis nichil debet disponere, nisi per burgenses trahatur ad ipsum. Vgl. Rietschel, Markt und Stadt >91 zu Anm. 8:

?) Vgl. Waitz V(2. Aufl.) S.402, 403, VII 388, 390, 3915 A411, Below, Entstehung der deutschen Stadtgemeinde S. 30, Ursprung der deutschen Stadtverfassung S.45, Hegel, Städte und Gilden II$. 400 und Anm. 2 daselbst, Rietschel, Markt und Stadt S. 35% 91:

®») Vgl. Keutgen, Ursprung der deutschen Stadtverfassung S. 216.

#%) Vgl. Küntzel, Über die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens in Deutschland während des Mittelalters(Schmollers Staats- und sozial-

DE