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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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ab wähnt wird, davon auszugehen, daß nicht eine beliebige Anzahl von Bürgern, sondern daß der Rat als solcher oder ein Teil der Mitglieder des Rates zugezogen wird und die Rechte der Bürger- schaft wahrnimmt!). Aus dem Umstande, daß in dem Privileg von 1219 der Rat zum ersten Male urkundlich genannt wird, sind bei dem Charakter des Privilegs keine Schlüsse auf die Ent- stehungszeit der Einrichtung zu ziehen, deren Anfänge bis in die Zeit Friedrichs I. zurückreichen werden?).

Die Bestimmungen des Privilegs über die Anwesenheit von Bürgern in dem Gerichte des Vogtes oder der judices bewegen sich in einer doppelten Richtung. Einige von ihnen sind offenbar darauf berechnet, Übergriffen der gerichtlichen Organe vorzubeugen; sie erscheinen also als ein Ausfluß der bürgerlichen Selbständig- keit, welche die Macht des Vogtes und seiner Unterrichter ein- schränkt?). Bei anderen erklärt sich die Beteiligung der Bürger- schaft daraus, daß es sich um Rechtsgeschäfte handelt, welche die Interessen des städtischen Gemeinwesens nahe berühren. Dieser Fall liegt z. B. vor bei dem Erwerb oder der Verpfändung von Häusern), da in Goslar mit dem Besitz eines eigenen Hauses eine in mehrfacher Beziehung bevorrechtigte Stellung verbunden war und da ferner auf diesem Besitz im wesentlichen die öffent- lichrechtlichen Verpflichtungen und Abgaben ruhten). Daß die Zuziehung der Bürger zu derartigen Geschäften bereits in ver- hältnismäßig früher Zeit vorkommt, ergibt die erste Urkunde, in der ein Akt vor dem Gerichte des Vogtes bezeugt wird. Die Urkunde betrifft die Schenkung und Übertragung des Erbpatronat- rechtes an der Cäcilienkapelle auf den Bürger Rudolf. Die Über- tragung erfolgtin presencia Herimanni advocati simulque omnium civium Goslariensium).

ı) Vgl. Weiland II S. 21f..

2) Weiland a. a. O.

3) Vgl. z. B. 113; 1016, 114, 5-8: 1154. 29550. 85 auch Quedlin- burger U. B. 165:Non licet advocato pacta eivitatis turbare neque contractus inter se privatos vel publicos sine ipsius conscientia celebratos retractare* (vgl. Varges IV S. 526).

4) Vgl. 112; 2729, 3285.

5) Vgl. 115; 4, 5, 25, 26 sowie Weiland I S. 31 Anm. 2.

6) Urkunde vom 13. XII. 1147, U.B. 1208. In den späteren Bestätigungen m 1160 und ı. I. 111 AB. 1 249070) lautet die Stelle dagegen auf-