Druckschrift 
Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
17
Einzelbild herunterladen

17

Gerichtsbezirke zugewiesen waren, ist aus den Bestimmungen des Privilegs nicht zu entnehmen).

In der Stelle 115; 3134 wird außer dem Vogte dessen nuntius, der Büttel, genannt?). Es erhellt jedoch aus dieser Stelle nicht, ob der Büttel eine eigene Vollstreckungsgewalt be- sitzt, oder ob er nur als Gehilfe des Vogtes und auf dessen Ge- heiß tätig zu werden hat. Als Untergebener des Vogtes erscheint der Büttel in der Rechtsauskunft des Goslarer Vogtes G. für Quedlinburg).

2. Endlich wird an mehreren Stellen des Privilegs noch einer Beteiligung der Bürger an den gerichtlichen Geschäften gedacht. Ihre Anwesenheit ist bei gewissen Handlungen des Vogtes oder der judiees vorgeschrieben; außerdem steht ihnen auch eine eigene Gerichtsbarkeit zu, bei der für ein Eingreifen des Vogtes nur in beschränktem Maße Raum bleibt. Zwar ist in dem Privileg nur einmal von dem Rate der Bürger die Rede®), es ist aber auch sonst, wenn eine Mitwirkung der Bürger im Gerichtswesen er-

!) Der in dem Privileg 112, 16 genannte causidieus ist der Fürsprech und nicht, wie Göschen S$. 369 zu Anm. 5 u. 10, S.487 zu Anm. 4 anzu- nehmen scheint, ein möglicherweise mit dem Schultheißen identischer Ge- hilfe oder Unterrichter des Vogtes. Es ergibt sich dies aus der deutschen Fassung des Privilegs im Rechtebuche der Kaufleute(U. B. I 401a) und aus der Bestätigung des Privilegs vom Jahre 1223(U. B. I 430).

?) Bereits in dem ältesten Güterverzeichnis des Domstiftes aus der Zeit zwischen 1174 und 1195(U. B. I 301) werden zwei precones in Goslar erwähnt(vgl. U.B. I S. 330 2. ı1, 12, S. 337 Z. 37). Allerdings hat das Vorkommen der precones an dieser Stelle und im Zusammenhang mit einer Anzahl von dem Domstift als abgabepflichtig bezeichneten Gewerbetreibenden etwas Ungewöhnliches. Bode(U.B. I Einl.$. 71) glaubt daher, daß hier vielleicht an precatores zu denken sei. Zu beachten ist aber, daß auch in der Folgezeit in Goslar gerade zwei Büttel vorhanden sind.

3) U.B. von Quedlinburg I 65:Dieimus eonstanter, quod advocato nee per se vel per suum preconem sententie universitatis reelamare licebit; quod vero advocato ut judiei negatur, hoc burgensi ville conceditur, dum ille sit paratus in continenti suam probare exceptionem.

#) Göschen 115; 29, 30:Jus est, quod advocatus nullum incuset nisi actore presente et consilio burgensium. Daß hier der Rat gemeint ist, zeigt die deutsche Fassung des Privilegs(U. B. I 401a, vgl. Wolfstieg S. 54). Anderer Ansicht sind Varges V S. 69 und Hegel, Städte und Gilden II S. 399 Anm. 3, die hier unter consilium burgensium nur die Versammlung der Bürger im Gericht verstehen.

Frölich, Gerichtsverfassung von Goslar 2