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leg geschaffen, da bereits in der Bestätigungsurkunde über die Stiftung des Klosters Neuwerk vom 16. X. 1186‘) unter den Zeugen Thietmarus judex und Heinrieus judex— nach ihrer Stellung in der Zeugenreihe der Urkunde Goslarer Bürger?)— genannt werden. Daß die judices in Goslar von der Entstehung der Reichsvogtei an vorhanden gewesen seien, ist nicht nachzu- weisen. Die Bestimmungen des Privilegs über die Wahl der judices durch die Bürger und die Entrichtung einer Abgabe dafür an den Vogt deuten darauf hin, daß es sich hier wohl um eine Einrichtung aus späterer Zeit handelt, die dem Erstarken der Bürgerschaft gegenüber der Macht des Reichsvogtes ihre Ent- stehung verdankt. Die judices sind als ausschließlich städtische Beamte anzusehen, die eine auf den Stadtbezirk beschränkte und ursprünglich auch sachlich eng begrenzte Kompetenz besitzen.
So dürftig die Bestimmungen des Privilegs sind, die sich auf die judices beziehen, so lassen sie in den Grundzügen doch bereits die eigentümliche Doppelstellung erkennen, die später den Schultheißen in den Statuten zugewiesen ist. Denn einerseits weisen sie auf eine selbständige richterliche Tätigkeit dieser Be- amten hin®), andererseits legen sie die Annahme nahe, daß ihr Geschäftsbereich auch in weitem Umfange die Exekutive in ge- richtlichen Angelegenheiten mit umfaßte*)°).
Ob den vier judices des Jahres 1219 örtlich geschiedene
) U.B. I 306. Vgl. Weiland II 8..34 Anm. 3.
2) Vgl. die Zeugenreihe der auf denselben Gegenstand bezüglichen Ur- kunde Friedrichs I. vom 28. VIII. 1188, U. B. I 320.
3) Göschen 112; 27—29: Zuziehung eines judex bei der Verpfändung eines Hauses, 112; 30, 51: Bekennen einer Verpfändung„coram judice“, 112; 40,41: Beweis der Zahlung einer Schuld„cum judiee uno et duobus vel tribus burgensibus“. 8. auch Wolfstieg 8. 41.
4) Göschen 114; 5—8: Haussuchung unter Zuziehung eines judex, 114; 19—21: Zuständigkeit der iudices zum Aufhalten von Dieben und an- deren Personen. 8. auch Weiland II$.52 Anm. 2, Bode U.B. I EBinl. I eh
5) Bei der allgemeinen Fassung der Stellen 112; 40,41 und 114; 5—8 wird hier der Ausdruck„judex* vielleicht nicht im technischen Sinne zu verstehen sein, sondern auch den Vogt mit begreifen. In der Stelle 115; 33 ist judex gleichbedeutend mit advocatus(s. oben$. 15 Anm. 3), wahr- | scheinlich auch in der Stelle 113; 47.


