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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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Die Gerichtsstätte des Vogtes ist nach dem Privileg das Kaiserhaus in Goslar, nur an dieser Stelle sind die Bürger der Stadt Recht zu nehmen verpflichtet').Die Gerichtsversammlung im Gerichte des Vogtes bildet die Gesamtheit der Bürger?), ein besonderes Schöffenkollegium kennt das Privileg nicht. Es handelt sich bei den Bestimmungen des Privilegs aber jedenfalls nur um die richterliche Tätigkeit, die der Reichsvogt als oberster Stadt- richter entfaltet, und es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß das vor dem Kaiserhause gehaltene Gericht, dessen Umstand die Bürger waren, zugleich das Landgericht für den ganzen Bezirk der Reichsvogtei gewesen sei. Vermutlich sind die in den späteren Rechtsquellen genannten Gerichtsstätten, an denen zum Teil bis gegen den Ausgang des Mittelalters die drei echten Forstdinge der Waldmark gehalten wurden, nämlich außer dem Kaiserhause noch das Hainholz vor dem Klaustore oberhalb von Goslar und Zellerfeld auf dem Oberharze, als die ursprünglichen Echteding- stätten des Vogteibezirks Goslar anzusehen, von denen die beiden letztgenannten erst nach dem Auseinanderbrechen der Reichsvogtei ausschließlich Gerichtsstätten für das Waldland geworden sind.

Dem Vogte scheinen nicht nur richterliche Geschäfte, sondern auch exekutive Verrichtungen obgelegen zu haben).

Neben dem Vogte gibt es nach dem Privileg vier als judi- ces bezeichnete Unterrichter, die mit den späteren Schultheißen identisch sind. Sie werden von den Bürgern gewählt, die dafür eine Abgabe von 6 Mark an den Vogt entrichten, und von dem Vogte eingesetzt). Die judices sind nicht erst durch das Privi-

Über Beziehungen zwischen der Försterhufe und der gerichtlichen Tätigkeit des Försters in späterer Zeit s. U. B. II 169$II. Eine Urkunde aus dem Jahre 1234(U. B. I 540) führt als Zeugen Wizelinus vorstere auf.

) Göschen 114; I1f.. Vgl. Rudorff S. 40.

2) Göschen 114; 36£..

3) Vgl. Göschen 114; 1921, 115; 3134. Daß der in der Stelle 115; 3134 genannte judex der Vogt ist, folgt daraus, daß neben ihm sein Büttel genannt wird, da der Schultheiß keinen Büttel hat.

#) Göschen 115; 2225, 114; 3739. Die Bestimmung, daß für die Wahl der judices von den Bürgern dem Vogte 6 Mark zu entrichten seien, fehlt bereits in der nur wenig jüngeren Aufzeichnung über die Bestätigung des Privilegs von 1219 durch König Heinrich im Rechtebuch der Kaufleute U. B. I 480(vgl. die Bemerkung U. B. I S. 439).

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