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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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alte, bereits bewährte Bestimmungen zu bestätigen. Unter den Einrichtungen, deren das Privileg Friedrichs II. für Goslar gedenkt, sind also manche, die schon seit langer Zeit bestanden haben. In dem Privileg tritt auch zum ersten Male deutlich hervor, daß der Ort sich weiter entwickelt und städtisches Wesen angenommen hat. Es ist aber sicher, daß die Erhebung Goslars zur Stadt in eine weit frühere Zeit zurückreicht)).

Für die Gerichtsverfassung Goslars in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts ist aus dem Privileg folgendes zu entnehmen):

1. An der Spitze des Gerichtswesens steht der Reichsvogt, der wohl regelmäßig einem der Goslarer Ministerialengeschlechter entnommen wurde®). Er war ein absetzbarer Beamter, der sein Amt nur auf bestimmte Zeit bekleidete). Abgesehen von der höheren Gerichtsbarkeit scheint er auch niederrichterliche Funktionen versehen zu haben. Denn die in dem Privileg ge- nannten judices, von denen gleich weiter die Rede sein wird, sind in ihrer Zuständigkeit auf den Stadtbezirk beschränkt. Für den außerhalb der Stadt belegenen Teil der Reichsvogtei finden sich aber besondere Unterrichter nicht erwähnt, man müßte denn an- nehmen, daß, wie in späterer Zeit), so auch schon im 11. und 12. Jahrhundert in der Goslar umgebenden Waldmark neben dem kaiserlichen Vogte die Förster als Reichsbeamte eine gewisse Ge- richtsbarkeit geübt hätten).

1) Weiland I S. 24, II S. 32£., Bode U. B. I Einl. S. 48, 49.

2) Eine willkommene Ergänzung des Privilegs bildet das im Urkunden- buch von Quedlinburg I 65 abgedruckte Schreiben des Vogtes G. in Gos- lar an die Bürger von Quedlinburg, in dem eine Reihe von Rechtsfragen beantwortet wird. Weiland, Gött. gel. Anz. 1894 S. 378 hält den Vogt G. für den von 1220 bis 1241 mehrfach urkundlich erwähnten Gieselbert von Goslar (vgl. Bode U.B. I Einl. 8. 47), er setzt das Schreiben daher in die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts.

3) Niese$. 136 Anm. 1 gegen Bode, der annimmt, daß die Vögte im allgemeinen Angehörige des in Goslar ansässigen freien Adels gewesen seien(vgl. U. B.I Einl. 8. 47).

4) Niese S. 184, 185.

5) S. unten$$ 9 und 19.

6) In einer Urkunde vom 16. VII. 1064(U. B. I 93) werden vier in der Nähe von Goslar belegene Försterhufen erwähnt, die wahrscheinlich zur Besoldung der königlichen Förster gehörten(Bode U. B. I Eint. S. 31, 32).